Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

—  215  —

vom  25.  Januar  1868.  als  betheiligt  aufgenommenen  Flächen  für  die  Berechnung
  der  zustehenden  Stimmenzahl  maaßgebend.  .

DiebezeichnetenWählcrwählen-entwederpersönlichoderdurchBevolls
mächtigte  resp.  durch  ihre  gesetzlichen  Vertreter.  -

Absolute  Stimmenmehrheit  entscheidet,  bei  Stimmengleichheit  das  Loos.

Wird  nach  zweimaliger  Wahlabstimmung  eine  Stimmenmehrheit  nicht  erzielt,
  so  sind  für  jede  noch  vorzunehmende  Wahl  diejenigen  beiden  Personen,
welche  in  der  vorhergegangenen  Abstimmung  die  relativ  meisten  Stimmen  erhalten
  hatten,  auf  die  engere  Wahl  zu  bringen.  r1!

Die  Wahl  gilt  für  sechs  Jahre;  die  Ausscheidenden  sind  wieder  wählbar.

Der  Sogzietätsdirektor  ist  Wahlkommissarius  und  stellt  die  Wahllisten  fest.

Die  Prüfung  der  Wahlen  gebührt  dem  Vorstande.  Bei  dem  Wahlverfahren,
sowie  für  die  Verpslichtung  zur  Annahme  der  Wahl,  gelten  analog  die  Vorschriften
über  Gemeindewahlen.  "  «  .  ·

"„  F.  7.
Streitigkeiten,  welche  zwischen  den  Mitgliedern  des  Verbandes  über  das

Eigenthum  von  Grundstücken,  über  die  Zuständigkeit  oder  den  Umfang  von
Grundgerechtigkeiten  und  anderen  Nutzungsrechten,  und  über  besondere,  auf  speziellen
  Rechtstiteln  beruhende  Rechte  oder  Verbindlichkeiten  entstehen,  gehören  zur
Entscheidung  der  ordentlichen  Gerichte.

Dagegen  werden  alle  anderen,  die  gemeinsamen  Angelegenheiten  des  Verbandes
  oder  die  vorgebliche  Beeinträchtigung  eines  oder  des  anderen  Genossen
betreffende  Beschwerden  von  dem  Vorstande  untersucht  und  entschieden,  soweit
dlid  in  at  des  Entschädigungsverfahrens  im  §.  3.  etwas  Anderes  vorgeschrieben
  ist.

Gegen  die  Entscheidung  des  Vorstandes  steht  jedem  Theile  der  Rekurs  an
ein  Schiedsgericht  frei,  welcher  binnen  zehn  Tagen,  von  der  Bekanntmachung  des
Bescheides  an  gerechnet,  bei  dem  Sozietätsdirektor  angemeldet  werden  muß.

Das  Schiedsgericht  besteht  aus  drei  Mitgliedern  und  entscheidet  nach
Stimmenmehrheit.

Ein  weiteres  Rechts#mittel  findet  nicht  statt.

Der  unterliegende  Theil  trägt  die  Kosten.

Das  Schiedsgericht  wird  in  jedem  Falle  so  gebildet,  daß  der  Verbandsvorstand
  einen  Schiedsrichter,  der  oder  die  mehreren  gleichbetheiligten  Rekurrenten
einen  Schiedsrichter  wählen,  und  daß  die  Regierung  den  Obmam  bestimmt,
welcher  den  Vorsitz  führt.

Zu  Mitgliedern  des  Schiedsgerichts  können  nur  großjährige,  verfügungsfähige,
  unbescholtene  Männer,  die  nicht  zum  Verbande  gehören,  gewähft  werden.

Wenn  von  dem  oder  den  gleichbetheiligten  Rekurrenten  nicht  binnen  vier
Wochen,  vom  Tage  des  Abganges  der  schriftlichen  Aufforderung  des  Vorstandes,
diesem  ein  geeigneter  Schiedsrichter  namhaft  gemacht  wird,  so  erfolgt  die  Wahl
desselben  durch  die  Regierung.

Wenn  von  mehreren  gleichbetheiligten  Rekurrenten  einzelne  sich  der  Wahl
enthalten,  so  sind  sie  an  die  Wahl  der  übrigen  gebunden.

(Nr.  7306.)  5  8.