Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

425 
c) sonst in dringenden Nothfaͤllen die Bestellung auf keine andere 
Weise zeitig genug geschehen konnte. 
Es betraͤgt alsdann fuͤr jede Stunde . . B Gr. 
es sey denn, daß der dem außerordentlichen Boten gewaͤhrte hoͤ- 
here Lohn unvermeidlich gewesen und bescheinigt wuͤrde. 
2) Für eine Haussuchung . 4 Gr. bis 8 Gr. 
Dauert die Verrichtung den Ves ungerechreth uͤber t sechs 
Stunden . 16 
3) Für eine Arretirung .. ..6- 
(ohne Ruͤcksicht, ob Einschluß darauf folgt oder nicht.) 
4) Einschlußgebühr bei Arretirung, Ein für alle Ml 6 
in den Waldbuß-, Felddeube- und Gartendeube- Angelegenheiten jedoch 
nur 1 Gr. 
Die Einschlußgebühr findet in allen Fallen Statt, wo ½ zur Einschlie- 
ßung eines Verhafteten kommt, ohne Unterschied, wo und von wem die Arre- 
tur geschehen, selbst wenn der Verhaftete sich freiwillig zur Haft gestellt hat; 
auch findet sie bei jeder neuen Haft, nach vorgängiger Entlassung, wieder 
Statt. Dagegen ist für die Entlassung keine besondere Gebühr in Ansatz zu 
bringen. 
5) Auslieferung eines Gefangenen von einer nicht vereinblaͤndischen Be- 
hoͤrde oder an dieselbe . 6 Gr. 
6) Bei Sektionen, einschluͤssig aller Besteliungen dabei . . 10 2 
7) Bei dem Transporte eines Vagabunden oder Schüblings für die 
Stunde 4 Gr. 
8) Für die Hauptverdandluns vor ceicwonmen, bezüglich die Auf- 
wartung . 10 Gr. bis 1 Thlr. 
Für die Hezptverhandtung vor r dem in oder dem Appella- 
tions-Gerichte . 5 Gr. bis 20 Gr. 
9) Diäten des Dieners finden nur Statt- 
a) bei nothwendigen Verschickungen an Orte von mehr als vier Stun- 
den Entfernung, neben den etwaigen Gebühren für das Geschäft 
selbst, mit Ausschluß bloßer Botengänge zu Bestellungen schriftlicher 
oder mündlicher Verfügungen, ingleichen mit Ausschluß der Trans- 
porte von Vagabunden und Schüblingen, für welche blos die in 
Nr. 7 dieses Paragraphen bestimmte Aversional-Gebühr eintritt;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.