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jenige, was etwa durch den Regreß auf den Urheber des Schadens beigebracht
wird.
Art. 18.
Was die Zahl der zur Praris vor den gemeinschaftlichen Kreisgerichten
zuzulossenden Advokaten anlangt, so ist Sachsen-Weimar überlassen, an den
beiden Kreisgerichten Sondershausen und Arnstadt je zwei Advokaten anzustellen,
welche jedoch nur vor dem Kreisgerichte, bei dem sie angestellt sind (nicht
vor den Einzelgerichten), praktiziren dürfen, und zwar in der Weise, daß den
Weimarischen Anwälten auch in Rechtösachen, welche aus den Fürstenthümern
Schwarzburg herrühren, die Praxis gestattet ist und so umgekehrt.
Hinsichtlich des bei dem Kreisgerichte in Sondershausen noch besonders
in Betracht kommenden Verhältnisses zwischen Schwarzburg-Rudolstadt und
Schwarzburg-Sondershausen wird bestimmt, daß denjenigen Advokaten, welchen
bis zum 31. December 1849 die Praxis in den beiden Fürstlich Schwarzburg'schen
Unterherrschaften gestattet ist, überlassen seyn soll, sich an dem Sitze
des Kreisgerichtes Sondershausen niederzulassen. Die in Zukunft bei dem
Kreisgerichte in Sondershausen Schwarzburg'scher Seits zu ernennenden Anwälte
soll Schwarzburg-Sondershausen zu 5/7, Schwarzburg-Rudolstadt zu 2/7
anstellen und über die Reihenfolge und die sonstigen Modalitäten wird eine
besondere Vereinbarung erfolgen.
Art. 19.
In Sachen, welche aus dem Fürstenthume Schwarzburg-Sondershausen
an die Kreisgerichte gelangen, erkennen und verfügen dieselben als „Fürstlich
Schwarzburg-Sondershausensches Kreisgericht“, in Sachen, welche aus dem
Fürstenthume Schwarzburg-Rudolstadt an dieselben gelangen, als „Fürstlich
Schwarzburg-Rudolstädtisches Kreisgericht,“ in Sachen, welche aus dem Großherzogthume
Sachsen an dieselben gelangen, als „Großherzoglich Scchsisches
Kreisgericht.“
Art. 20.
Die Konstituirung der gemeinschaftlichen Kreisgerichte wird auf den 1. Juli
1850 festgesetzt.
Art. 21.
Die Formel de5 Verpflichtungseides für das Personal der Kreisgerichte
ist die zu dem Konferenz-Entwurfe eines Gesetzes über den Civil-Staatödienst