Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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jenige,  was  etwa  durch  den  Regreß  auf  den  Urheber  des  Schadens  beigebracht
  wird.

Art.  18.

Was  die  Zahl  der  zur  Praris  vor  den  gemeinschaftlichen  Kreisgerichten
zuzulossenden  Advokaten  anlangt,  so  ist  Sachsen-Weimar  überlassen,  an  den
beiden  Kreisgerichten  Sondershausen  und  Arnstadt  je  zwei  Advokaten  anzustellen,
  welche  jedoch  nur  vor  dem  Kreisgerichte,  bei  dem  sie  angestellt  sind  (nicht
vor  den  Einzelgerichten),  praktiziren  dürfen,  und  zwar  in  der  Weise,  daß  den
Weimarischen  Anwälten  auch  in  Rechtösachen,  welche  aus  den  Fürstenthümern
Schwarzburg  herrühren,  die  Praxis  gestattet  ist  und  so  umgekehrt.

Hinsichtlich  des  bei  dem  Kreisgerichte  in  Sondershausen  noch  besonders
in  Betracht  kommenden  Verhältnisses  zwischen  Schwarzburg-Rudolstadt  und
Schwarzburg-Sondershausen  wird  bestimmt,  daß  denjenigen  Advokaten,  welchen
bis  zum  31.  December  1849  die  Praxis  in  den  beiden  Fürstlich  Schwarzburg'schen
  Unterherrschaften  gestattet  ist,  überlassen  seyn  soll,  sich  an  dem  Sitze
des  Kreisgerichtes  Sondershausen  niederzulassen.  Die  in  Zukunft  bei  dem
Kreisgerichte  in  Sondershausen  Schwarzburg'scher  Seits  zu  ernennenden  Anwälte
  soll  Schwarzburg-Sondershausen  zu  5/7,  Schwarzburg-Rudolstadt  zu  2/7
anstellen  und  über  die  Reihenfolge  und  die  sonstigen  Modalitäten  wird  eine
besondere  Vereinbarung  erfolgen.

Art.  19.

In  Sachen,  welche  aus  dem  Fürstenthume  Schwarzburg-Sondershausen
an  die  Kreisgerichte  gelangen,  erkennen  und  verfügen  dieselben  als  „Fürstlich
Schwarzburg-Sondershausensches  Kreisgericht“,  in  Sachen,  welche  aus  dem
Fürstenthume  Schwarzburg-Rudolstadt  an  dieselben  gelangen,  als  „Fürstlich
Schwarzburg-Rudolstädtisches  Kreisgericht,“  in  Sachen,  welche  aus  dem  Großherzogthume
  Sachsen  an  dieselben  gelangen,  als  „Großherzoglich  Scchsisches
Kreisgericht.“

Art.  20.
Die  Konstituirung  der  gemeinschaftlichen  Kreisgerichte  wird  auf  den  1.  Juli
1850  festgesetzt.
Art.  21.

Die  Formel  de5  Verpflichtungseides  für  das  Personal  der  Kreisgerichte
ist  die  zu  dem  Konferenz-Entwurfe  eines  Gesetzes  über  den  Civil-Staatödienst