Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Wenn  sich  Etats-Ueberschreitungen  herausstellen,  welche  von  den  betheiligten
  Staatsregierungen  in  Uebereinstimmung  als  gerechtfertigt  anerkannt  sind,
so  werden  dieselben  nach  dem  unter  B,  Art.  2  vereinbarten  Maßstabe  gedeckt.  In
demselben  Verhältnisse  werden  die  etwaigen  Ersparnisse  vertheilt.  Im  ersten
Jahre  sind  die  vorkommenden  Kosten  nach  dem  sich  herausstellenden  Bedürfnisse
von  den  kontrahirenden  Staaten  nach  dem  oben  gedachten  Verhältnisse  aufzubringen
  und  wird  bei  Konstituirung  der  Kreisgerichte  für  das  zu  Sondershausen
  zunächst  die  Summe  von  1200  Thalern,  für  das  zu  Arnstadt  die  Summe
von  800  Thalern  zur  Verwaltungskasse  gezahlt.

Aus  dieser  Verwaltungskasse  sind  zu  bestreiten  die  Aufwände  für

Heitzung  und  Erleuchtung,

Schreib-Materialien,  Buchbinderlöhne,

Vorübergehende  Aushülfe  in  der  Schreiberei,

Porto,  .

Reisekosten  und  Diaͤten  der  Mitglieder  in  Official-Sachen,
Reparaturen,  Anschaffungen  und  Instandhaltung  des  Inventariums,
Atzungs-Kosten  der  Gefangenen,

Remunerationen  fuͤr  besondere  Faͤlle  an  die  Subalternen  u.  s.  w.

Art.  11.

Die  nach  dem  Obigen  angestellten  Mitglieder  und  Subalternen  der  Kreisgerichte
  sind  den  Gesetzen,  die  an  dem  Sitze  jedes  der  zwei  Kreisgerichte  gelten,
  unterworfen,  gleichviel  ob  sie  urspruͤnglich  dem  Staate  angehoͤrten,  in
welchem  das  betreffende  Kreisgericht  seinen  Sitz  hat  oder  nicht.  Sie  entrichten
  die  an  dem  Sitze  der  Kreisgerichte  bestehenden  öffentlichen  und  Kommunal=Abgaben
  und  werden,  sofern  sie  dieses  wünschen,  in  den  Verband  desjenigen
Staates  aufgenommen,  in  welchem  das  bezügliche  Kreisgericht  seinen  Sitz  hat.

Art.  12.
Pensions-Ansprüche  für  sich  und  ihre  Hinterbliebenen  haben  die  bei  den
gemeinschaftlichen  Kreisgerichten  angestellten  Personen  nur  gegen  denjenigen
Staat,  von  dessen  Regierung  ihnen  das  Anstellungs-Dekret  ausgestellt  ist.

Art.  18.

Alle  bei  den  gemeinschaftlichen  Kreisgerichten  nach  Maßgabe  der  Sportelund
  Stempel-Gesetze  der  betreffenden  Staaten  aufkommenden  Sporteln  und
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