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Nachdem von den Staatsregierungen des Großherzogthumes Sachsen-Wei-
mar-Eisenach und des Fürstenthumes Schwarzburg-Rudolstadt ein Vertrag über
die Bildung zweier gemeinschaftlicher Justiz-Aemter abgeschlossen worden ist,
welcher also lautet:
„Zwischen dem Großherzoglich Sächsischen Staats-Ministerium zu Wei-
mar und dem Fürstlich Schwarzburg'schen Ministerium zu Rudolstadt ist unter
Vorbehalt höchster Ratifikationen folgender Vertrag geschlossen worden:
Art. 1.
Von dem 1. Juli 1850 an wird der Flecken und die Flur Oldisleben
dem Bezirke eines der beiden zu Frankenhausen zu errichtenden Fürstlich
Schwarzburg-Rudolstadt'schen Justiz-Aemter einverleibt.
Art. 2.
Die Großherzoglich Sächsische Staatsregierung leistet zu den Kosten der Unter-
haltung dieses Justiz-Amtes an Besoldungen und Verwaltungsaufwand denjenigen
Beitrag, welcher sich im Verhälenisse der Einwohnerzahl des Fleckens Oldis-
leben zu der Einwohnerzahl des übrigen Jurisdiktions-Bezirkes des betreffen-
den Justiz-Amtes ergibt und trägt in demselben Verhältnisse zu den Verwal-
tungskosten bei.
Der diesfalls zu leistende Beitrag ist in vierteljahrigen Vorauszahlungen
an die betreffende Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädt'sche Kasse abzuführen.
Art. 83.
Der Großherzoglich Sächsischen Staatöregierung steht das Recht der Er-
nennung des bei dem gemeinschaftlichen Justiz-Amte anzustellenden zweiten Ak-
tnars zu. Ueber den Besoldungs-Etat des Amts-Personals werden sich die
kontrahirenden Staatsregierungen verständigen.
Art. 4.
Die in dem Bezirke Oldisleben in den der Jurisdiktion des Justiz-Am-
tes Frankenhausen unterworfenen Sachen aufkommenden Sporteln werden nach
den Großherzoglich Sächsischen Sportelgesetzen liquidirt und mit den von dem
Justiz-Amte Frankenhausen etwa erkannten Strafgeldern von der dortigen
Sportel-Kollektur erhoben, demnächst aber einer noch zu bestimmenden Groß-
herzoglichen Kasse abgewährt.