Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Nachdem von den Staatsregierungen des Großherzogthumes Sachsen-Wei- 
mar-Eisenach und des Fürstenthumes Schwarzburg-Rudolstadt ein Vertrag über 
die Bildung zweier gemeinschaftlicher Justiz-Aemter abgeschlossen worden ist, 
welcher also lautet: 
„Zwischen dem Großherzoglich Sächsischen Staats-Ministerium zu Wei- 
mar und dem Fürstlich Schwarzburg'schen Ministerium zu Rudolstadt ist unter 
Vorbehalt höchster Ratifikationen folgender Vertrag geschlossen worden: 
Art. 1. 
Von dem 1. Juli 1850 an wird der Flecken und die Flur Oldisleben 
dem Bezirke eines der beiden zu Frankenhausen zu errichtenden Fürstlich 
Schwarzburg-Rudolstadt'schen Justiz-Aemter einverleibt. 
Art. 2. 
Die Großherzoglich Sächsische Staatsregierung leistet zu den Kosten der Unter- 
haltung dieses Justiz-Amtes an Besoldungen und Verwaltungsaufwand denjenigen 
Beitrag, welcher sich im Verhälenisse der Einwohnerzahl des Fleckens Oldis- 
leben zu der Einwohnerzahl des übrigen Jurisdiktions-Bezirkes des betreffen- 
den Justiz-Amtes ergibt und trägt in demselben Verhältnisse zu den Verwal- 
tungskosten bei. 
Der diesfalls zu leistende Beitrag ist in vierteljahrigen Vorauszahlungen 
an die betreffende Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädt'sche Kasse abzuführen. 
Art. 83. 
Der Großherzoglich Sächsischen Staatöregierung steht das Recht der Er- 
nennung des bei dem gemeinschaftlichen Justiz-Amte anzustellenden zweiten Ak- 
tnars zu. Ueber den Besoldungs-Etat des Amts-Personals werden sich die 
kontrahirenden Staatsregierungen verständigen. 
Art. 4. 
Die in dem Bezirke Oldisleben in den der Jurisdiktion des Justiz-Am- 
tes Frankenhausen unterworfenen Sachen aufkommenden Sporteln werden nach 
den Großherzoglich Sächsischen Sportelgesetzen liquidirt und mit den von dem 
Justiz-Amte Frankenhausen etwa erkannten Strafgeldern von der dortigen 
Sportel-Kollektur erhoben, demnächst aber einer noch zu bestimmenden Groß- 
herzoglichen Kasse abgewährt.
	        
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