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Mit der Niederschlagung oder Einstellung der Untersuchung (Art. 271 der
Strafprozeßordnung), ingleichen mit dem die Untersuchung beendigenden Erkennt-
nisse tritt der Angeklagte aber wieder in den Genuß der staatsbürgerlichen Rechte
ein, wenn nicht nach Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes Entziehung derselben
auf bestimmte oder unbestimmte Zeit Statt findet.
Art. 11.
Wenn Jemand vor erlangten staatsbürgerlichen Rechten zu Zuchthaus-
strafe verurtheilt wird, so tritt er nach deren Verbüßung nicht eher in seine
staatsbürgerlichen Rechte ein, bis die Bedingungen des Art. 7 erfüllt sind.
Wird Jemand vor erlangten staatsbürgerlichen Rechten wegen eines der im
Art. 4 bezeichneten Verbrechen zu einer geringeren Strafe verurtheilt, so ist
im Erkenntnisse, nach Maßgabe der Art. 4 und 6, zugleich die Zeit auszuspre-
chen, vor deren Ablauf, nach verbüßter Strafe, der Verurtheilte in den Ge-
nuß der staatsbürgerlichen Rechte nicht eintreten soll. Wegen Verbrechen,
welche Jemand vor seinem vollendeten achtzehenten Jahre begangen hat, soll
gar keine Entziehung oder Aufhebung der staatsbürgerlichen Rechte Statt finden.
Art. 12.
Der Zeitpunkt, wo dieses Gesetz in Kraft tritt, wird von der Staats-
regierung durch besondere Verordnung bestimmt werden; es bleiben aber neben
demselben die besonderen Bestimmungen über den Verlust aktiver und passiver
Wahlrechte wegen unrechtmaßiger Einwirkung auf die Wahlen in Wirksamkeit.
Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Gesetz höchsteigenhändig vollzogen
und solches mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 27. April 1850.
G Carl Friedrich.
von Watzdorf. von Wydenbrugk. G. Thon.
Gese 6
über die
Entziehung staatsbürgerlicher Rechte
wegen begangener Verbrechen.