516
Felde oder sonst im Freien, ingleichen derjenige, welcher Obstfruͤchte,
andere Gartenerzeugnisse oder Geraͤthschaften aus Gaͤrten, endlich der-
jenige, welcher Feld= oder Garten-Befriedigungen, oder in Feldern,
Wiesen oder Gärten Baumpfähle, Bohnenstangen, Hopfenstangen u. dgl.
entwendetz
b) wer Vieh in fremde Holzungen, Baumpflanzungen, Felder, Wiesen oder
Gärten in gewinnsüchtiger Absicht treibt;
Pc) wer unbefugter Weise auf fremden Grundstücken Steine bricht, Lehm,
Sand oder Erde gräbt, oder andere Fossilien entnimmt.
Entwendung von Früchten und anderen Garten= und Feld-Erzeugnissen,
verbunden mit dem unmittelbaren Genusse, können nur mit Geldstrafe
belegt werden.
S. 12.
Vollendung.
Der Holzdiebstahl an stehendem Holze ist für vollendet zu achten, wenn
der Baum gefallt, der Busch oder Strauch umgehauen, der Ast abgebrochen,
abgehauen, oder abgeschnitten worden ist. Harz, Rinde, Walderde, Moos,
Gras, Laub und Streu aller Art gilt als entwendet, sobald es abgekratzt, ab-
geschält, abgeschnitten, abgerupft, ab= oder zusammengerecht oder gekehrt ist.
Ebenso ist der Diebstahl an Feld-, Garten= und Wiesen-Erzeugnissen für vol-
lendet zu achten, wenn diese vom Boden oder Baume getrennt worden sind.
g. 13.
Vergehen der Verwaltungs- und Aufsichts-Beamten.
Personen, welche zur Verwaltung von Holzungen, Baumpflanzungen, Fel-
dern, Wiesen und Gaͤrten, oder zur Aufsichtsfuͤhrung daruͤber von einer oͤffent-
lichen Behörde verpflichtet worden sind, sollen, wenn sie. an einem ihrer Ver-
waltung oder Aufsicht anvertrauten Gegenstande ein Verbrechen aus Eigennutz
begehen, dieserhalb mit den nach Art. 233 des Strafgesetzbuches eintretenden
Strafen belegt werden.
III. Uebertretung bloß polizeilicher Nnordunngen.
14.
Vorschrift wegen des Abfahreus aufgemachter Hölzer.
Es darf Niemand das in den Holzungen zur Abfuhre bereit liegende,
erkaufte oder sonst erworbene Bau-, Brenn= oder Nutz-Holz ohne vorgängige