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werden koͤnnen. Im Falle ungerechtfertigten Ausbleibens sind die Wegegelder
der Erschienenen von den Ausgebliebenen dann zu tragen, wenn die zur Fas-
sung gültiger Beschlüsse erforderliche Zahl nicht gegenwärtig seyn sollte.
Art. 29.
In den Direktorial-Befugnissen des Bezirks-Direktors liegt es, bei den
Versammlungen des Bezirksausschusses sowohl auf Beobachtung der Geschäfts-
ordnung von Seiten der Mitglieder des letztern, als auch auf Beobachtung
des Anstandes und der Sitte von Seiten des den öffentlichen Sitzungen bei-
wohnenden Publikums zu sehen. Nach Umständen kann er daher das Publi-
kum ganz entfernen lassen.
Art. 30.
Wenn schon die Sitzungen des Bezirksausschusses in der Regel öffentlich
seyn sollen, so dürfen doch ausnahmsweise gewisse Gegenstände auch außer den
Berathungen über die Amtsthätigkeit des Bezirks-Direktors in vertraulicher
Sitzung behandelt werden. Jedes Mitglied des Bezirksausschusses hat das
Recht, auf die Verhandlung einer bestimmten Angelegenheit in nicht öffentlicher
Sibzung anzutragen, und es entscheidet auch hier die Stimmenmehrheit oder
bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.
Außerdem kann die Großherzogliche Staatsregierung in denjenigen Fällen,
in denen sie nach §. 12, Ziffer 4 des Gesetzes vom 5. März 1850 das Gutach-
ten des Bezirksausschusses erfordert, die Berathung in nicht offentlicher Sitzung
anordnen.
Art. 31.
Der Bezirks-Direktor hat zwar die Vorträge in den Sitbungen des Aus-
schusses in der Regel selbst zu halten; allein er ist befugt, sowohl einzelnen
Mitgliedern des Ausschusses, als auch dem Bezirks-Kommissar (Sekretär) den
Vortrag einzelner Sachen zu übertragen.
Der Bezirks-Kommissar hat bei der Anwesenheit des Direktors nur eine
begutachtende Stimme in den ihm zum Vortrage überlassenen Sachen.
Art. 32.
Nach §. 15 des Gesetzes über die Neugestaltung der Staatsbehörden ist
die Staatöregierung ermächtigt, einzelnen Gemeindebehörden diejenigen Dienst-