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Die Verfolgung derjenigen Rechte, welche durch die gerichtliche Ueberwei-
sung der Forderung gegen den Dritten erworben werden, findet nur im ge-
woͤhnlichen Rechtswege Statt.
8. 17.
Die zur Beitreibung zustaͤndigen Behoͤrden sind auch ermaͤchtigt, bei dem
zustaͤndigen Einzelgerichte auf Sequestration von Einkuͤnften und Grundstuͤcken,
oder auf deren Zwangsverkauf anzutragen, wenn die Auspfaͤndung sich als un-
anwendbar oder ungenuͤgend gezeigt hat.
Gegen Gemeinden insbesondere kann, wenn das Gemeindevermoͤgen keinen
genuͤgenden oder geeigneten Exekutions-Gegenstand darbietet, die Ausschreibung
und Beitreibung von Gemeindeanlagen zur Tilgung der Reste gefordert werden
(Art. 142 der Gemeindeordnung vom 22. Februar 1850).
8. 18.
Auf einen solchen Antrag hat das Gericht alsbald die zur Vollziehung
der Exekution geeignete Verfügung zu erlassen, namentlich in dem
am Schlusse des §. 17 gedachten Falle die Gemeindebehörde zur Ausschreibung
der erforderlichen Umlagen anzuhalten und diese zu sequestriren, und hiernächst
weiter nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften über Zwangsverkauf und
Sequestration zu verfahren.
Vierter Abschnitt.
Von den Kosten der Beitreibung.
s. 19.
Die Beamten der in den 8. 9. 1— s bezeichneten Behörden haben für die
ihnen bei dem Beitreibungsverfahren obliegenden Geschaͤfte keine Gebuͤhr zu
beziehen.
8. 20.
Fuͤr die Urkundspersonen, Gemeindebeamten und Diener finden die in dem
Gesetze vom 1. Dezember 1840 K.S. 157, 162— 164 bestimmten Gebuͤhren
Statt.
8. 21.
Die sonstigen Kosten der Auspfaͤndung, namentlich die Kosten des Trans-
portô der Pfaͤnder, insofern solche nicht vom Diener und beziehungsweise in-
nerhalb des Wohnorts des Schuldners vom Gemeindediener zu bewirken steht,