Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Art. 158. 
Die festgestellten Voranschläge hat sich der Gemeindevorstand zur genauen 
Richtschnur dienen zu lassen. Werden Abweichungen nöthig, zeigen sich die 
Ausgabensätze ungenügend, oder machen sich Ausgaben nothwendig, die nicht 
vorgesehen sind, so hat der Gemeindevorstand hierzu die Genehmiaung des 
Gemeinderathes zeitig einzuholen. 
Art. 159. 
Die Rechnungen müssen bis zum 1. Mai des auf das Rechnungojahr fol- 
genden Jahres von dem Gemeinder göführer mit vollständigen Belegen 
an den Gemeindevorstand abgegeben werden. Dieser unterwirft solche einer 
Vorprüfung und ertheilt dazu die nöthig erscheinende Erläuterung, insbesondere 
da, wo Abweichungen vom Voranschlage sich ergeben. 
Mit diesen Erläuterungen oder mit der Bemerkung, daß der Vorstand 
nichts hinzuzusetzen habe, werden die Rechnungen an den Gemeinderath ab- 
gegeben. 
Art. 160. 
Der Letztere legt die Rechnungen an einem öffentlich bekannt zu machen- 
den Orte zu Jedermanns Einsicht mindestens acht Tage lang aus. 
Darauf erfolgt die Revision durch den Gemeinderath, welcher zur Vorbe- 
reitung derselben eine Kommission oder einen besonderen Rechnungsverständigen 
wählen kann. Die Erinnerungen gehen dem Gemeindevorstande zur Beibrin- 
gung der Beantwortung zu, und nach deren Vorlage faßt der Gemeinderath 
die Beschlüsse. 
Glaubt der Gemeindevorstand oder der Rechnungsführer, sich bei diesen 
Beschlüssen nicht beruhigen zu können, so steht ihm die Berufung an den Be- 
zirköausschuß zu, der hierüber endgültig entscheidet. Wird hiergegen der Rechts- 
weg betreten, so hat derselbe keine aufschiebende Wirkung. 
Art. 161. 
Nach den Beschlüssen über die Revisions-Erinnerungen, bezüglich nach 
der Emscheidung des Bezirksausschusses, wird die Rechnung abgeschlossen und 
justificirt. Den Abschluß unterzeichnet der Vorsitzende des Gemeinderathes, be- 
züglich der Gemeindeversammlung.
	        
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