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Wird Seitens der Gemeinde die Voraussetzung der gesetzlichen Rothwen-
digkeit der Ausgabe bestritten, so bleibt ihr gegen die Entscheidung des Be-
zirksausschusses die Berufung an das Staats-Ministerium vorbehalten.
Verweigert der Gemeinderath, bezüglich die Gemeindeversammlung, in den
ihm oder ihr überwiesenen Angelegenheiten Beschlüsse zu fassen, so ist der Be-
zirksausschuß auf vorhergegangene Androhung berechtigt, anstatt desselben oder
derselben Entscheidung zu ertheilen, welche gleiche Wirksamkeit hat, als wäre
sie von dem Gemeinderathe oder der Gemeindeversammlung selbst ausgegangen.
Art. 171.
Gegen Entscheidungen des Bezirksausschusses, wenn solche nicht vom Ge-
setze als endgültig bezeichnet sind, findet Berufung an das Staats-Ministerium
Statt.
Art. 172.
Die Staatsregierung übt die Oberaufsicht über die Verwaltung der Ge-
meindeangelegenheiten in allen Fällen aus, in welchen solche nicht dem Bezirks-
ausschusse überwiesen ist. Außer den zu ertheilenden Entscheidungen auf an
sie gelangte Berufungen gehören hierher insbesondere folgende Flle:
1) Orts-Statuten, Ortsgesetze (Art. 14) bedürfen zu ihrem Erlasse der
vorhergehenden Bestätigung der Staatsregierung nach vorausgegangener
Anhörung des Bezirksausschusses. Diese Bestätigung darf nur aus be-
stimmten der Entscheidung beizufügenden Gründen versagt werden;
2) die Erhebung neuer indirekter Gemeindeabgaben kann nur nach einge-
holter Genehmigung der Staatsregierung erfolgen, worüber vorher der
Bezirkoausschuß mit seinem Gutachten zu hören ist (Art. 149);
3) bei wiederholter oder grober Pflichtverletzung kann die Staatsregie-
rung nach Anhörung des Bezirksausschusses die Mitglieder des Gemein-
devorstandes auf Zeit oder gänzlich ihrer Dienstverrichtungen entheben;
4) werden von einer Gemeinde die gesetzlich nothwendigen Wahlen ver-
weigert, so kann die Staatsregierung mit Beirath des Bezirksausschus-
ses eine provisorische Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten anordnen;
5) die Bildung neuer und die Abänderung bestehender Gemeindeverbände
und Bezirke bedarf der Genehmigung der Staatsregierung (Art. 7);
6) die Wahl der Gemeindevorstände auf länger als sechs Jahre oder auf
bebenszeit bedarf der Bestätigung der Staatsregierung (Art. 91);
Das Staats-Ministerium ist die oberste Dienstbehörde der Gemeindebe=
amten.