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und billiger Erwägung aller dabei in Betracht zu ziehenden Verbältnisse, der
Vorstand des Rechnungsamtes (der Steuer-Lokal-Kommission) und zwei von
dem Bezirksausschusse ständig gewählte Beisitzer, bezüglich deren Stellvertreter,
durch Stimmenmehrheit (IJ. 41 des Gesetzes vom 5. März 1850).
Befähigt zu einem solchen Beisitzer oder Stellvertreter gewählt zu werden,
ist jeder Ortsbürger am Sitze des Rechnungsamtes (der Stener-Lokal-Kommis-
sion), welcher zum Mitglied des Gemeinderatbes (Artikel 71 und 73 der Ge-
meindeordnung für das Großherzogtbum Sachsen-Weimar-Eisenach vom 22. Fe-
bruar 1850) wählbar sepn würde, oder Mitglied des Gemeinderatbes ist und nicht
bereits das Amt eines Steuervertheilers bekeidet.
§. 86.
Glaubt der Reklamant bei dieser Entscheidung sich nicht berubigen, vielmehr
die von ihm behauptete Ueberschätzung vollständig nachweisen zu können, so ist
er befugt, seine Reklamation innerhalb einer weitern Nothfrist von zeben Ta-
gen nach Eröffnung der erstinstanzlichen Entscheidung an das Staats-Min-
sterium fortzustellen.
ß. 87.
Ein solcher Nachweis kann aber nur geführt werden auf dem Grunde
glaubwürdiger Urkunden, namentlich einer genauen, über die in Frage stehenden
Geschäfts= und Gewerbs-Zweige vollständig sich verbreitenden Buchführung,
welche wenigstens das der Einschätzung unmittelbar vorhergegangene ganze Ka-
lenderjahr umfaßt und sämmtliche einzelne Einnahme= und Ausgabe-Posten mit
hinlänglicher Bestimmtheit entnehmen läßt.
Diese Urkunden und Bücher müssen gleichzeitig mit der Erklärung, daß
die Reklamation an das Staats-Ministerium fortgestellt werde, überreicht werden,
und es muß der Reklamant sich zugleich erbieten, ihren Inhalt eidlich zu be-
stärken.
#8.
Von dem pflichtmäßigen Ermessen des Staats-Ministeriums hängt es ab,
die eidliche Bestärkung zu verlangen oder sie zu erlassen. Nicht minder ist das
Staats-Ministerium ermächtigt, noch andere erfüllende Beweismittel zu fordern,
oder die Reklamation unter Verurtheilung des Reklamanten in die Kosten als-
bald zu verwerfen.
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Gegen die Entscheidungen des Staats-Ministeriums — welche die Steuer-
Lokal-Kommissionen bis zum 15. März zu erwarten haben — findet keinerlei
weiterer Rekurs, weder im Rechts= noch im Verwaltungs-Wege Statt.