Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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Verspätete Reklamationen sind gänzlich unbeachtet zu lassen. Auch schützt 
keine Reklamation gegen die einstweilige Zahlung der Steuer. 
V. Von den Steuerrollen für den zweiten Theil der Orts-Quote. 
###90. 
Mit Zugrundelegung der, zunächst nach Maßgabe der Entscheidungen, 
welche über die etwa vorgekommenen Reklamationen bis zum 15. März jeden 
Jahres ertheilt worden sind, definitiv zu berichtigenden Abschätzungslisten haben 
die Rechnungsämter (Steuer-Lokal= Kommissionen) die Beträge des zweiten Thei- 
les der Orts-Quote nun ungesäumt auf die in den Schätzungslisten aufgeführ- 
ten Individual-Steuer-Kapitale nach richtigem Verhältnisse — ohne jedoch da- 
bei unter einen Viertelpfennig herabzugehen — zu vertheilen, überhaupt dafür 
zu sorgen, daß die Steuerrollen für den zweiten Theil der Orts-Quote vor- 
schriftsmäßig zu Stande gebracht werden. 
§.91. 
Auch darüber, wie hierbei zu Werke zu gehen sey, wie überhaupt die 
Steuerrollen für den zweiten Theil der Orts-Quote formell darzustellen seyen 
und was bezüglich ihrer weiter zu beobachten, wird die Verordnung über die 
Ausführung dieses Gesetzes die erforderlichen näheren Bestimmungen enthalten. 
VI. Von den Ab= und Zugängen bei den Steuerrollen für den zweiten Theil der Orts-Quote. — 
Steuer-Haftpflicht der Brot= und Lohn-Herren für ihre Diener und Gehülfen. 
§. 92. 
An der endlich berichtigten Umlegung des zweiten Theiles der Orts-Quote 
. 90) darf im Laufe des Jahres nichts in der Art geändert werden, daß da- 
durch die Steuerbeiträge der Einzelnen steigen. 
. 93. 
Personen, welche in der ersten Hälfte des Jahres in einen inländischen 
Ort einziehen, ingleichen Personen, die zur Zeit der erfolgten jährlichen Ein- 
schätzung ein Geschäft oder Gewerbe noch gar nicht betrieben, in der ersten 
Hälfte des Jahres aber ein Gewerbe oder eine bürgerliche Nahrung in einem 
solchen Orte begründen, sind von dem Gemeindevorstande den Steuervertheilern an- 
zuzeigen und von diesen alsbald nachträglich einzuschätzen, damit sie für die 
zweite Hälfte des Jahres zur Steuerentrichtung beigezogen werden. 
§. 94. 
Die Listen über dergleichen nachträgliche Einschätzungen sind von dem Rech- 
nungsamte (der Steuer-Lokal-Kommission), an welches sie zeitig abzugeben sind, 
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