Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eifsenach. 
Nummer 12. Weimar. 29. März 1851. 
Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar- 
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. 2c. 
Da die Bestimmung des Schlußsatzes im §. 2 des Gesetzes über die Bier- 
malzschrot= Steuer vom 16. Februar 1836, wonach ein Uebergewicht von 
* Centner bei der zum Abbrauen angemeldeten Malzmenge nicht berücksichtigt 
wird, zu dem Zweifel Anlaß gegeben hat, ob diese Bestimmung einschließlich 
oder ausschließlich eines vollen # Centners zu verstehen sey, auch die Festsetzung 
dieses steuerfreien Uebergewichts auf ½ Centner dem nach der Bekanntmachung 
vom 5. Dezember 1840 bestehenden Steuersatze von 20 Sgr. für den Centner 
nicht mehr entspricht, da ferner die Fassung des Schlußsatzes im F. 2 und des 
Schlußsatzes im §. 24 des gedachten Gesetzes Zweifel über das gegenseitige Ver- 
hältniß dieser Bestimmungen hervorzurufen geeignet ist, da endlich die Bestim- 
mung in dem F. 6 desselben Gesetzes über die Fixation der Biersteuer, diese in 
einer, das kleinere Braugewerbe und die Steuer-Kontrole belästigenden Weise 
beschränkt: so verordnen Wir, mit Zustimmung des getreuen Landtages, zur Be- 
seitigung dieser Zweifel und Unzuträglichkeiten: 
  
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