Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eifsenach.
Nummer 12. Weimar. 29. März 1851.
Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
ꝛc. 2c.
Da die Bestimmung des Schlußsatzes im §. 2 des Gesetzes über die Bier-
malzschrot= Steuer vom 16. Februar 1836, wonach ein Uebergewicht von
* Centner bei der zum Abbrauen angemeldeten Malzmenge nicht berücksichtigt
wird, zu dem Zweifel Anlaß gegeben hat, ob diese Bestimmung einschließlich
oder ausschließlich eines vollen # Centners zu verstehen sey, auch die Festsetzung
dieses steuerfreien Uebergewichts auf ½ Centner dem nach der Bekanntmachung
vom 5. Dezember 1840 bestehenden Steuersatze von 20 Sgr. für den Centner
nicht mehr entspricht, da ferner die Fassung des Schlußsatzes im F. 2 und des
Schlußsatzes im §. 24 des gedachten Gesetzes Zweifel über das gegenseitige Ver-
hältniß dieser Bestimmungen hervorzurufen geeignet ist, da endlich die Bestim-
mung in dem F. 6 desselben Gesetzes über die Fixation der Biersteuer, diese in
einer, das kleinere Braugewerbe und die Steuer-Kontrole belästigenden Weise
beschränkt: so verordnen Wir, mit Zustimmung des getreuen Landtages, zur Be-
seitigung dieser Zweifel und Unzuträglichkeiten:
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