Uegierungs-Blatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eifenach.
Nummer 13. Weimar. 1. April 1851.
Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden, Großherzog von Sachsen-Weimar=
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
2c. 2.
Nachdem nunmehr der Steuerbedarf des Großherzogthumes für die gegeu-
wärtige, die Jahre 1851, 1852 und 1853 umfassende Finanz-Periode durch
Verabschiedung mit dem zwölften ordentlichen Landtage verfassungsmäßig festge-
stellt worden ist, sind von dem getreuen Landtage zur Deckung der Staatsbe-
dürfnisse in den gedachten Etats-Jahren, in Gemäßbeit des revidirten Grund-
gesetzes über die Verfassung des Großherzogthumes vom 5. Mai 1816 die nach-
stehend bezeichneten Steuern für die Jahre 1851, 1852 und 1853 verwilligt
worden:
I.
Die vom Grund und Boden im gesammten Großherzogthume
vorzugsweise zu entrichtenden Steuern (alte Landsteuern, alte Grund-=
steuern), nach den weiteren Bestimmungen des Gesetzes über die Steuerverfas-
sung vom 29. April 1821 und des Nachtrages zu diesem Gesetze vom 30. Ok-
tober 1840, in Ansehung der Jahre 1852 und 1853 aber nach weiterer Maß-
gabe des revidirten Gesetzes über die Stenerverfassung des Großberzogthumes
vom 18. März 1851.
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