Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

Uegierungs-Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eifenach. 
Nummer 13. Weimar. 1. April 1851. 
Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden, Großherzog von Sachsen-Weimar= 
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
2c. 2. 
Nachdem nunmehr der Steuerbedarf des Großherzogthumes für die gegeu- 
wärtige, die Jahre 1851, 1852 und 1853 umfassende Finanz-Periode durch 
Verabschiedung mit dem zwölften ordentlichen Landtage verfassungsmäßig festge- 
stellt worden ist, sind von dem getreuen Landtage zur Deckung der Staatsbe- 
dürfnisse in den gedachten Etats-Jahren, in Gemäßbeit des revidirten Grund- 
gesetzes über die Verfassung des Großherzogthumes vom 5. Mai 1816 die nach- 
stehend bezeichneten Steuern für die Jahre 1851, 1852 und 1853 verwilligt 
worden: 
  
  
I. 
Die vom Grund und Boden im gesammten Großherzogthume 
vorzugsweise zu entrichtenden Steuern (alte Landsteuern, alte Grund-= 
steuern), nach den weiteren Bestimmungen des Gesetzes über die Steuerverfas- 
sung vom 29. April 1821 und des Nachtrages zu diesem Gesetze vom 30. Ok- 
tober 1840, in Ansehung der Jahre 1852 und 1853 aber nach weiterer Maß- 
gabe des revidirten Gesetzes über die Stenerverfassung des Großberzogthumes 
vom 18. März 1851. 
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