Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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unter dem 30. März 1847 bekannt gemachten Uebereinkunft zwischen den Re- 
gierungen des Zollvereines und dem Königreiche Belgien; 
3) von allem übrigen Einkommen nach den weiteren Bestimmungen 
des Regulatives über die Art und Weise der Umlegung und Vertheilung der 
Einkommensteuer aus anderen Quellen als der Grund= und Gebäude-Rente 
vom 6. November 1823, des Gesetzes über die Einschätzung des Feldgewerbes 
bei der direkten Besteuerung vom 18. April 1833, des Gesetzes, die Ver- 
steuerung des Einkommens an Kapital-Renten betreffend, vom 24. Juni 1840 
und des Gesetzes, die Einzeichnung der Steuer-Kapitale von landwirthschaftli- 
chen Pachtungen betreffend, vom 4. Mai 1847, vierzehen und ein Vier- 
telpfennig von jedem Thaler des in den Steuerrollen eingezeichne- 
ten Einkommens eines jeden Individuums, welches zum ersten Theile der 
Orts-Ouote beitragspflichtig ist, und ebensoviel von jedem Thaler ei- 
nes jeden der nach den Ergebnissen der Einschätzungen in dem 
Jahre 1850 festgestellten Orts-Steuerkapitale zweiten Theiles; 
B. in jedem der Jahre 1852 und 1853: 
1) vom Einkommen sowohl aus Grund und Boden, als aus 
anderen Quellen, nach den Bestimmungen des revidirten Gesetzes über die 
Steuerverfassung vom 18. März 1851 und des Gesetzes über die allgemeine 
Einkommensteuer vom 19. März 1851 ebenfalls vierzehen und ein 
Viertelpfennig von jedem Thaler der in den Steuerrollen ersten 
Theiles eingezeichneten Individual-Steuerkapitale und eben so viel 
von jedem Thaler eines jeden der Orts-Stenerkapitale zweiten 
Theiles, wie solche nach den Ergebnissen der Einschätzungen in dem Jahre 
1850. bezüglich der in gegemwärtigem Jahre Statt findenden Revisionen, und 
durch Hinzurechnung der in der zweiten Hälfte des Jahres 1851 bestehenden 
Individual-Steuerkapitale von den in dem ersten Theile der Orts-Steuerrolle 
eingezeichneten landwirtbschaftlichen Pachtungen, sowie des mit 25 r# kapitalisir- 
ten Betrages der im Jahre 1851 zu entrichtenden Grund-Einkommensteuer des 
Ortes (III, A, 1) festzustellen sind und zwar dergestalt, daß die hiernach sich 
ergebenden Orts-Stenerquoten zweiten Theiles weiter in zwei Abthei- 
lungen zerfallen, von denen die eine, welche dem Orts-Steuerkapitale vom Ein- 
kommen aus Gruwbesitz entspricht, ausschließlich von den Grundbesitzern des 
Ortes, als solchen, die andere aber, welche aus dem Orts-Steuerkapitale von dem 
übrigen zum zweiten Theile der Orts-Quote steuerpflichtigen Einkommen sich be- 
rechnet, von den mit solchem Einkommen in die Steuerrollen Eingezeichneten
	        
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