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unter dem 30. März 1847 bekannt gemachten Uebereinkunft zwischen den Re-
gierungen des Zollvereines und dem Königreiche Belgien;
3) von allem übrigen Einkommen nach den weiteren Bestimmungen
des Regulatives über die Art und Weise der Umlegung und Vertheilung der
Einkommensteuer aus anderen Quellen als der Grund= und Gebäude-Rente
vom 6. November 1823, des Gesetzes über die Einschätzung des Feldgewerbes
bei der direkten Besteuerung vom 18. April 1833, des Gesetzes, die Ver-
steuerung des Einkommens an Kapital-Renten betreffend, vom 24. Juni 1840
und des Gesetzes, die Einzeichnung der Steuer-Kapitale von landwirthschaftli-
chen Pachtungen betreffend, vom 4. Mai 1847, vierzehen und ein Vier-
telpfennig von jedem Thaler des in den Steuerrollen eingezeichne-
ten Einkommens eines jeden Individuums, welches zum ersten Theile der
Orts-Ouote beitragspflichtig ist, und ebensoviel von jedem Thaler ei-
nes jeden der nach den Ergebnissen der Einschätzungen in dem
Jahre 1850 festgestellten Orts-Steuerkapitale zweiten Theiles;
B. in jedem der Jahre 1852 und 1853:
1) vom Einkommen sowohl aus Grund und Boden, als aus
anderen Quellen, nach den Bestimmungen des revidirten Gesetzes über die
Steuerverfassung vom 18. März 1851 und des Gesetzes über die allgemeine
Einkommensteuer vom 19. März 1851 ebenfalls vierzehen und ein
Viertelpfennig von jedem Thaler der in den Steuerrollen ersten
Theiles eingezeichneten Individual-Steuerkapitale und eben so viel
von jedem Thaler eines jeden der Orts-Stenerkapitale zweiten
Theiles, wie solche nach den Ergebnissen der Einschätzungen in dem Jahre
1850. bezüglich der in gegemwärtigem Jahre Statt findenden Revisionen, und
durch Hinzurechnung der in der zweiten Hälfte des Jahres 1851 bestehenden
Individual-Steuerkapitale von den in dem ersten Theile der Orts-Steuerrolle
eingezeichneten landwirtbschaftlichen Pachtungen, sowie des mit 25 r# kapitalisir-
ten Betrages der im Jahre 1851 zu entrichtenden Grund-Einkommensteuer des
Ortes (III, A, 1) festzustellen sind und zwar dergestalt, daß die hiernach sich
ergebenden Orts-Stenerquoten zweiten Theiles weiter in zwei Abthei-
lungen zerfallen, von denen die eine, welche dem Orts-Steuerkapitale vom Ein-
kommen aus Gruwbesitz entspricht, ausschließlich von den Grundbesitzern des
Ortes, als solchen, die andere aber, welche aus dem Orts-Steuerkapitale von dem
übrigen zum zweiten Theile der Orts-Quote steuerpflichtigen Einkommen sich be-
rechnet, von den mit solchem Einkommen in die Steuerrollen Eingezeichneten