Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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üegierungs-Blat 
Großherjogehum 
Sachsen-Weimar-Eifenach. 
Nummer 11. Weimar. 12. April 1851. 
  
Verordnung 
zur Ausführung des Gesetzes vom 11. Dezember 1850, die Ver- 
abfolgung von Leichen an die Universität Jena betreffend. 
Mit Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird zur 
Ausführung des Gesetzes vom 11. Dezember 1850, über die Verabfolgung von 
Leichen an die Universität Jena Nachstehendes hierdurch verordnet: 
Art. 1. 
Die in Bezug auf die Ausführung des bezeichneten Gesetzes von Seiten 
der Universität zu Jena erforderlichen Geschäfte hat zunächst der jeweilige Vor- 
steher des dortigen anatomischen Theaters wahrzunehmen und zu besorgen. Der- 
selbe darf auf Kosten der ihm untergebenen Kasse, zur Abkürzung des Geschäfts- 
ganges, Agenten an den ihm dazu geeignet erscheinenden Orten bestellen und 
sie sowohl mit allgemeiner, als auch mit specieller Vollmacht zu seiner Vertre- 
tung versehen. 
Art. 2. 
Die im F. 1 Ziffer 3 des genannten Gesetzes vorgeschriebene Verabfolgung 
der Leichen von Selbstmördern kann nur dann verweigert werden, wenn die 
Selbstentleibung erwiesen im Zustande der Unzurechnungsfähigkeit geschah. 
Verzögerung der Verabfolgung von Leichen der im F. 1 Ziffer 5 bezeichneten 
Art wegen etwa möglichen Widerspruchs der dazu Berechtigten ist unstatthaft. 
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