103
üegierungs-Blat
Großherjogehum
Sachsen-Weimar-Eifenach.
Nummer 11. Weimar. 12. April 1851.
Verordnung
zur Ausführung des Gesetzes vom 11. Dezember 1850, die Ver-
abfolgung von Leichen an die Universität Jena betreffend.
Mit Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird zur
Ausführung des Gesetzes vom 11. Dezember 1850, über die Verabfolgung von
Leichen an die Universität Jena Nachstehendes hierdurch verordnet:
Art. 1.
Die in Bezug auf die Ausführung des bezeichneten Gesetzes von Seiten
der Universität zu Jena erforderlichen Geschäfte hat zunächst der jeweilige Vor-
steher des dortigen anatomischen Theaters wahrzunehmen und zu besorgen. Der-
selbe darf auf Kosten der ihm untergebenen Kasse, zur Abkürzung des Geschäfts-
ganges, Agenten an den ihm dazu geeignet erscheinenden Orten bestellen und
sie sowohl mit allgemeiner, als auch mit specieller Vollmacht zu seiner Vertre-
tung versehen.
Art. 2.
Die im F. 1 Ziffer 3 des genannten Gesetzes vorgeschriebene Verabfolgung
der Leichen von Selbstmördern kann nur dann verweigert werden, wenn die
Selbstentleibung erwiesen im Zustande der Unzurechnungsfähigkeit geschah.
Verzögerung der Verabfolgung von Leichen der im F. 1 Ziffer 5 bezeichneten
Art wegen etwa möglichen Widerspruchs der dazu Berechtigten ist unstatthaft.
10