Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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Art. 3. 
Zu den Leichen, welche wegen gesundheitspolizeilicher Bedenken nicht trans- 
portirt werden sollen (G. 2 des Gesetzes), sind bis auf Weiteres namentlich auch 
die Leichen solcher Personen zu rechnen, welche bei ihrem Ableben mit einer der 
folgenden Krankheiten behaftet waren: asiatische Cholera, Nervenfieber, Ruhr, 
Menschenblattern, Varioloiden, Scharlachfieber, Rötheln, Masern, Krätze, Wuth- 
krankheit (Hundswuth), Rotzkrankheit, Milzbrandcarbunkeln, höhere Grade der 
venerischen Krankheit. 
Art. 4. 
Bei der Beurtheilung, ob eine Leiche durch Verwesung unbrauchbar in Jena 
ankommen möchte (C. 2 des Gesetzes) ist zu berücksichtigen, daß die Eisenbahn 
bis auf Weiteres zum Transporte nicht benutzt werden soll. 
Art. 5. 
Von der Verabfolgung einer Leiche darf der Bezirks-Direktor (S. 3 des 
Gesetzes) nur in denjenigen Fällen dispensiren, wo solches die Humanität drin- 
gend gebietet. 
Art. 6. 
Jede zur Ablieferung geeignete Leiche (G. 2 des Gesetzes) ist dem Vorste- 
her des anatomischen Theaters zu Jena, bezüglich dem betreffenden Agenten an- 
zumelden und es sind deren diesfallsige Anträge zu berücksichtigen. 
Erklärt sich die Universität, bezüglich deren Agent, zur Annahme einer Leiche 
bereit, so ist dieselbe, falls sie nicht in Jena selbst sich befindet, mit einem ge- 
hörig ausgefertigten Passe zu versehen, welcher das Signalement derselben und 
die ausdrückliche Versicherung enthalten muß, daß dem Transporte gesundheits- 
polizeiliche Bedenken nicht entgegen stehen. Dergleichen Pässe sind für Leichen 
der im F. 1 Ziffer 1 und 2 des Gesetzes gedachten Arten von den Gefängniß- 
vorständen (Justiz-Behörde, bezüglich Gefängniß= Inspektion) für alle übrige, 
hierher zu zählende Leichen aber von dem betreffenden Gemeindevorstande aus- 
zustellen und offen mitzugeben. 
  
Art. 7. 
Die Verhandlungen wegen Verabfolgung von Leichen an die Universität 
Jena sind von Seiten der Behörden stets möglichst zu beschleunigen. Verspätet 
sich nichts destoweniger die Abgabe der Erklärung der Universität so, daß eine 
längere Aufbewahrung der Leiche aus gesundheitspolizeilichen Rücksichten bedenk- 
lich wird, so ist mit deren Beerdigung ohne Weiteres zu verfahren.
	        
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