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Uegierungs-Blat
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 17. #Weimar. 5. Mai 1851.
Bekanntmachung.
Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben gnädigst genehmiget, daß
die Fürstlich Thurn und Taxissche Postverwaltung vom 1. k. Mon. Mai an mit
den Posten des Großherzogthumes dem deutsch-österreichischen Postvereine beitrete.
Wir bringen daber den unter'm 6. April v. J. zunächst zwischen Oester-
reich und Preußen abgeschlossenen
Postvereins-Vertrag,
welcher die Grundsätze des Postverkehrs zwischen den verschiedenen Postbezirken
des Vereinsgebiets enthält, in der Beilage zur öffentlichen Kenntniß.
· Dem Vereinsvertrage sind außer den ursprünglichen Kontrahenten bis jetzt
beigetreten die Postverwaltungen von Bayern, Sachsen, Baden, Mecklenburg-
Schwerin und Strelitz, Holstein-Lauenburg.
Wegen Anwendung der Grundsätze des Vereinsvertrags sind mit den ein-
zelnen Postverwaltungen besondere Ausführungsverträge abgeschlossen worden,
deren Bestimmungen, soweit sie das korrespondirende Publikum angehen, nach-
träglich zur öffentlichen Kunde werden gebracht werden.
Aus dem unter dem 2. August v. J. abgeschlossenen Ausführungsvertrage
mit der Königlich Preußischen Postverwaltung machen wir folgende Bestimmun-
gen hierdurch bekannt:
Ausmaß der Entfernungen.
Art. 5.
Zur Berechnung des Brief-Porto werden die Postanstalten an der beider-
seitigen Grenze, welche innerbalb einer Entfernung von 10 und 20 Meilen
von einander gelegen sind, mit den nöthigen Tabellen versehen werden.
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