Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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Porto nach der ersten Tax-Stufe zu beziehen haben. Die Entfernungen bis zu 
den Tax-Grenzpunkten sollen beiderseits in gerader Linie nach geographischen 
Meilen vermessen werden. 
Die zur Anfertigung der Tarife nothwendigen Entfernungsmaße von den 
vorstehend angeführten Postanstalten nach den innerhalb Landes belegenen Post- 
anstalten wird man sich gegenseitig sobald als thunlich mittheilen. 
Festsetzung der Tranfit-Linien. 
Art. 6. 
Als Transit-Linien werden, ohne Rücksicht auf die wirkliche Instradirung 
für den Brief= und Fahrpost-Verkehr, angenommen: 
1. Für Preußen: 
nach Hannover und Braunschwig 13 Meilen. 
Mecklenburg-Schwerin. 31 
Mecklenburg= *“ 3J3J34 
Holstein . .. 43 
Lauenburg.. 40 
Sachsen. . 8 
Luxemburg 15 
Oesterreich (Krakan) 55 
aus einem Theile des Thurn und Taxisschen Postbezirks nach 
einem andern durch den Wetzlarer, Schleusinger oder Ziegenrücker 
Kreis und durch Erfurtt 
aus den Fürstenthümern Cippe und dem #ei urse 
Schaumburg nach Kurhessen und umgekehrt. 
II. Für Thurn und raxie: 
nach Baden: 
1) aus dem östlichen Theile ? 
2) aus dem westlichen Theile 
nach Bayern 
aus einem Theile des Preußischen Posteezirko nach einem audemn: 
1) durch die Lippeschen Fürstenthümer ... 
2) über Cassel . . 
3) zwischen Wetzlar und Siegen 
4) zwischen Wetzlar und Coblenz 
5) zwischen Erfurt und Schleusingen. .... 
6)aufallenübrigenTransit-Linien........30 
des Preußischen Postbezirks 1579 Meilen. 
1 
— Jd#
	        
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