Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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A. 
Postvereins-Vertrag. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Umsang und Zweck des Vereins. 
Art. 1. 
Der deutsch-österreichische Postverein bezweckt die Feststellung gleichmäßiger 
Bestimmungen für die Tarirung und postalische Behandlung der Brief= und 
Fahrpost-Sendungen, welche sich zwischen verschiedenen zum Vereine gehörigen 
Postgebieten oder zwischen dem Vereinsgebiete und dem Auslande bewegen. 
Oesterreich und Preußen treten dem Postvereine für ihr gesammtes 
Staatsgebiet bei. Außer diesen wird derselbe nur deutsches Gebiet umfassen. 
Die Bestimmungen über die internen Brief= und Fahrpost-Sendungen 
bleiben den einzelnen Verwaltungen überlassen. 
Zusammengesetzte Postgebiete. 
Art. 2. 
Der gesammte Verwaltungsbezirk einer jeden Post-Administration wird, 
auch wenn sie mehre Landesposten im Vereinsgebiete zugleich verwaltet, in 
dem Verhältnisse zu den übrigen Vereinspost- Administrationen nur als Ein Post- 
gebiet angesehen. 
Sicherung und Beschleunigung des Postverkehrs. 
Art. 3. 
Jede zum Vereine gehörige Postverwaltung ist berechtigt, für ihre Korrespon- 
denz jederzeit die Routen zu benutzen, welche die schnellste Beförderung darbieten. 
Dabei ist jeder Verwaltung freigestellt, die internationale Vereins-Korrespondenz 
über anderes Vereinsgebiet einzeln oder in verschlossenen Packeten zu versenden. 
Ueber die Anwendung der vorstehenden Bestimmung auf die Korrespondenz 
der Hansestädte werden sich die betheiligten Postverwaltungen auf Grund der 
bestehenden Rechtsverhältnisse besonders einigen. 
Art. A. 
Die Vereins-Postverwaltungen machen sich gegenseitig verbindlich, für 
möglichst schleunige Beförderung der ihnen zugeführten Korrespondenz Sorge zu 
tragen und in dem Falle, wenn von einer Verwaltung die Einrichtung eines 
Post-Kourses zur Beförderung der eigenen Korrespondenzen im Bezirke einer 
andern Verwaltung für sich in Anspruch genommen wird, dem ihr dießfalls zu- 
kommenden Ersuchen gegen Ersatzleistung der Kosten, soweit eine solche begrün- 
det erscheint, zu entsprechen.
	        
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