Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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Vereins-Korrespondenz und Zeitungs-Spedition Ein ungetheiltes Post- 
gebiet darstellen. 
In Folge dessen soll diese Korrespondenz 2c., ohne Rücksicht auf die Ter- 
ritorial-Grenzen, einzig mit den verabredeten gemeinschaftlichen Porto-Taren 
belegt werden. 
Bezug des Portos. 
Art. 11. 
Das Porto, welches nach diesen Taren sich ergiebt, hat jede Postverwal- 
tung für alle Briefe zu beziehen, welche von ihren Postanstalten abgesandt wer- 
den, es mögen diese Briefe frankirt seyn oder nicht. 
Hinwegsallen des Transit-Portos. 
Art. 12. 
Die Erhebung eines besonderen Transit-Portos von den Korrespondenten 
hört auf für sämmtliche nur innerhalb des Vereinsgebiets sich bewegende Kor- 
respondenz. 
Transit Gebühr. 
Art. 13. 
Zur Regulirung des Bezuges der Transit-Gebühren der einzelnen Post- 
verwaltungen treten folgende Bestimmungen ein: 
a) die Transit-Gebühr wird, sowohl bei der in geschlossenen Packeten als 
einzeln transitirenden Korrespondenz mit ½/ Silberpf. für die Meile bis 
zu einem Maximo von 7 Pf. oder den entsprechenden Betrag in der 
Landesmünze pro Loth netto bemessen; 
b) Retour-Briefe und unrichtig instradirte Briefe, Krenzband-Sendungen 
und Waarenproben, sowie die vom Porto befreiten Sendungen werden 
dabei nicht in Ansatz gebracht; 
) jede Postanstalt, welche Transit zu leisten hat, ist auch zum Bezuge 
der nach Maßgabe ihrer Transit-Strecke in direkter Entfernung sich er- 
gebenden Gebühr berechtigt. 
d) der Bezug eines Porto für die Beförderung einer Korrespondenz-Gat- 
tung schließt den einer Transit-Gebühr für dieselben Briefe aus; 
e) das Transit-Porto vergütet diejenige Postverwaltung, welche das Porto 
bezieht. 
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