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Vereins-Korrespondenz und Zeitungs-Spedition Ein ungetheiltes Post-
gebiet darstellen.
In Folge dessen soll diese Korrespondenz 2c., ohne Rücksicht auf die Ter-
ritorial-Grenzen, einzig mit den verabredeten gemeinschaftlichen Porto-Taren
belegt werden.
Bezug des Portos.
Art. 11.
Das Porto, welches nach diesen Taren sich ergiebt, hat jede Postverwal-
tung für alle Briefe zu beziehen, welche von ihren Postanstalten abgesandt wer-
den, es mögen diese Briefe frankirt seyn oder nicht.
Hinwegsallen des Transit-Portos.
Art. 12.
Die Erhebung eines besonderen Transit-Portos von den Korrespondenten
hört auf für sämmtliche nur innerhalb des Vereinsgebiets sich bewegende Kor-
respondenz.
Transit Gebühr.
Art. 13.
Zur Regulirung des Bezuges der Transit-Gebühren der einzelnen Post-
verwaltungen treten folgende Bestimmungen ein:
a) die Transit-Gebühr wird, sowohl bei der in geschlossenen Packeten als
einzeln transitirenden Korrespondenz mit ½/ Silberpf. für die Meile bis
zu einem Maximo von 7 Pf. oder den entsprechenden Betrag in der
Landesmünze pro Loth netto bemessen;
b) Retour-Briefe und unrichtig instradirte Briefe, Krenzband-Sendungen
und Waarenproben, sowie die vom Porto befreiten Sendungen werden
dabei nicht in Ansatz gebracht;
) jede Postanstalt, welche Transit zu leisten hat, ist auch zum Bezuge
der nach Maßgabe ihrer Transit-Strecke in direkter Entfernung sich er-
gebenden Gebühr berechtigt.
d) der Bezug eines Porto für die Beförderung einer Korrespondenz-Gat-
tung schließt den einer Transit-Gebühr für dieselben Briefe aus;
e) das Transit-Porto vergütet diejenige Postverwaltung, welche das Porto
bezieht.
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