Full text : Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.

6  Einleitung.

Letztere  können  deshalb  weder  gegen  einen  fremden  Staat,
noch  untereinander  Krieg  führen.  So  bestimmt  Art.  85  der
schweizerischen  Bundesverfassung  vom  29.  Mai  1874:  „Dem
Bunde  allein  steht  das  Recht  zu,  Krieg  zu  erklären  und  Frieden
zu  schließen.“  Ebenso  legt  Art.  I,8  der  Verfassung  der  Vereinigten
  Staaten  dem  Kongreß  (Senat  und  Repräsentantenhaus),
also  unter  Ausschluß  der  Einzelstaaten,  die  Befugnis  bei,  Krieg
zu  erklären.  Wie  im  Deutschen  Reich  das  Kriegführungsrecht
geregelt  ist,  soll  im  nächsten  Paragraphen  ausführlich  gezeigt
werden.

c)  Persönlich  unierte  Staaten,  die  durch  lediglich  zufällige
Gemeinsamkeit  des  monarchischen  Staatsoberhauptes  charakterisiert
  werden,  haben  zwar  rechtlich  jeder  für  sich  das  Recht  des
Krieges  und  des  Friedens,  tatsächlich  aber  dürften  die  „juristisch
getrennten  und  durchaus  selbständigen  Gemeinwillen  der  verbundenen
  Staaten“  1),  insbesondere  auf  dem  Gebiete  der  auswärtigen
  Politik  sich  materiell  zu  einem  Willen,  dem  des  Monarchen,
  vereinigen,  sodaß  nicht  nur  die  gegenseitige  Bekriegung
vollständig  ausgeschlossen  ist,  sondern  überhaupt  ein  Auseinandergehen
  der  beiden  Staatswillen  in  der  auswärtigen  Politik
nicht  denkbar  ist:  „Eine  Faust  —  ein  Feind.“  2)  Dagegen  stellt
die  Realunion,  in  der  die  Verbindung  der  Staaten  unter  einem
gemeinsamen  Herrscher  auf  einer  gemeinsamen  grundgesetzlichen
Bestimmung  der  beiden  Staaten  beruht,  ein  einheitliches,  völkerrechtliches
  Rechtssubjekt  dar  und  besitzt  demnach  auch  das
Recht  über  Krieg  und  Frieden.-)

d)  Für  die  Frage,  ob  halbsouveräne  Staaten,  d.  h.  solche
Staaten,  die  infolge  besonderer  Abhängigkeitsverhältnisse  gegenüber
  anderen  Staaten  in  ihrer  Rechts=  bezw.  Handlungsfähigkeit
  beschränkt  sind"),  ein  selbständiges  Kriegs=  und  Friedensrecht
  haben,  ist  das  Vertragsverhältnis  zu  ihrem  Oberstaat
maßgebend.  Prinzipiell  haben  sie  kein  selbständiges,  aktives
Kriegführungsrecht,  sondern  sind  meist  auf  Verteidigungskriege
beschränkt.  Gerade  darin  aber  zeigt  sich  ihre  beschränkte  völ-1)

  Ulmann,  §  21  S.  93.

2)  Vgl.  v.  Liszt,  a.  a.  O.  S.  282.

3)  Vgl.  v.  Liszt,  a.  a.  O.  S.  282;  Rivier  a.  a.  O.  und  Holzendorff

  II.  S.  125.
4)  Vgl.  Ullmann,  §  25  S.  102.