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besitzern überhaupt nöthig ist, und welcher Ergänzungen oder Verbesserungen der
vorgelegte Entwurf etwa noch bedarf, hat der danach mit Resolution versehene
Geometer im erforderlichen Falle das nach Befinden weiter bearbeitete Normativ
den durch den Gemeindevorstand zusammenberufenen Grundbesitzern vorzulegen
und unter Hinweisung auf die betreffenden Gesetzesvorschriften zu erläutern, bei
abweichenden Ansichten der Grundbesitzer wo möglich eine Einigung derselben
herbeizuführen, um hiernach endlich ein Vermessungs-Normativ für die fragliche
Flur zum Abschluß zu bringen, welches die Ansichten der Betheiligten mit den
betreffenden Bestimmungen des Gesetzes über die Flurvermessungen in Einklang
bringt. Dieses Normativ hat der Geometer von jedem Grundbesitzer unterzeich-
nen zu lassen und dann an die Vermessungs-Direktion zu überreichen, welche
dasselbe, dafern ihr ein weiteres Bedenken dagegen nicht beigeht, der Ortsge-
richtsbehörde mittheilt, um eine gerichtliche Anerkennung dessen Inhalts von Sei-
ten der Betheiligten zu veranlassen. Das Original dieses Normativs wird in
den Akten der Vermessungs-Direktion aufbewahrt, dem Geometer und der be-
treffenden Gemeinde werden beglaubigte Abschriften davon zugestellt.
. 6.
Disposition über die Aufnahme der Flur.
Um einen Ueberblick über die Ausdehnung und Terrain-Verhältnisse der
Flur zu gewinnen und demnach eine Disposition über deren Aufnahme zu ent-
werfen, hat der Geometer in Begleitung der Feldgeschwornen, welche ihm wäh-
rend der Messung alle ihnen bekannte Angaben über Grenzen, Besitzstand rc.
pflichtmäßig zu erstatten verbunden sind, die ganze Flur in ihren Hauptausdeh-
nungen und Umfassungslinien zu begehen. Dabei ist namentlich mit zu berück-
sichtigen, daß bei der Messung dem auf den Feldern stehenden Getreide ein
Schade wo möglich nicht zugefügt werde.
S. 7.
Feststellung und Verlagung der Grenzen.
Hat der Geometer über die herrschenden Flurverhältnisse sich die erforder-
liche Kenntniß verschafft und bezüglich das Vermessungs-Normativ zu Stande
gebracht, auch die nöthige Disposition über die Aufnahme entworfen, dann ist
von ihm zur Feststellung der Grundstücksgrenzen nach Maßgabe des Gesetzes,
bezüglich nach Maßgabe des Normativs zu schreiten.
Diese Grenzfeststellung ist in passenden Zeitabschnitten und distriktweise zu
bewirken, wie solches die Kartenaufnahme wünschenswerth macht, und zwar in