147
Namentlich hat der Geometer darauf zu sehen, daß die Versteinung des Staats-
grundbesitzes vollständig und tüchtig vor der Aufnahme der Karte hergestellt sey,
und etwa bemerkte Mängel der Vermessungs-Direktion anzuzeigen. Diese hat
dann bei der betreffenden Forst-Inspektion oder dem Rechnungs= (Rent-) Amte
des Bezirks auf schleunige Herstellung der Versteinung anzutragen und, wenn
diesem Antrage nicht zeitig Folge gegeben werden sollte, Bericht an das Staats-
Ministerium zu erstatten.
Jene Verzeichnisse der neu zu setzenden Grenzsteine, in welchen die an die
Lagpfähle geschriebenen Nummern 2c. der betreffenden Punkte mit zu bemerken
sind, um dadurch zugleich eine Verbindung zwischen den Brouillons und Ver-
zeichnissen herzustellen, sind nach Vollendung der Steinsetzung 2c. ebenfalls zu
den Akten zu nehmen, indem von den betreffenden Feldgeschwornen darauf zu
bescheinigen ist, daß die Steinsetzung rc. wirklich vollzogen worden.
#&. 12.
Nähere Bestimmungen für die Kartirung der Fluren.
a) Zu unterscheidende Gegenstände.
Bei der nach §.. 17 und 19 des Gesetzes über die Landesvermessung zu
bewirkenden Herstellung der Flur-Karten sollen dem Gegenstande nach unter-
schieden werden:
Hauptgebäude, worunter alle Wohngebäude, die im Erdgeschosse nicht aus
Ställen und Remisen bestehen, zu rechnen sind;
Nebengebäude, worunter auch alle im Erdgeschosse aus Ställen und Re-
misen bestehende wohnbare Gebäude, ingleichen alle auf steinernem Grunde ru-
hende Scheuern und Schuppen zu begreifen sind (wohnbare und unwohnbare
Nebengebäude);
Hofräume, wozu auch alle nicht auf steinernem Grunde ruhende Schuppen,
in den Hofräumen befindliche hölzerne Bienenhäuser, Taubenschläge und derglei-
chen zu rechnen sind;
Gärten oder mit Gartenrechte versehene Ländereien;
Artland;
Wiese;
Waldflecke und Weddichte;
Wein= und Obst-Anlagen;
Sümpfe, Teiche und andere Gewässer;
Leeden und Triftflecke;
Lehm-, Thon= und Sand-Gruben;