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Steinbrüche, Raine und Steinhorste;
Fahr= und Fuß-Wege;
Viehtreiben, soweit dieselben nicht bloße Servituten sind.
#. 13.
h) Kartirungs, Maßstäbe.
Die Special-Karten sind in der Regel in einer. Verjüngung auszuführen,
bei welcher
Ein Revisions-Decimal-Fuß für Hofraithen —= 1000 verjüngte Revisions-
Deeimal-Fuß,
Ein Revisions-Decimal-Fuß für andere Grundstücke —= 2000 verjüngte Re-
visions-Decimal-Fuß
angenommen wird. Bei großen zusammenhängenden Waldflächen soll es je-
doch genügen,
Einen Revisions-Decimal-Fuß — 4000 verjüngte Revisions-Deeimal-Fuß
anzunehmen, wogegen bei sehr parcellirten Grundstücks-Particen die Auf-
nahme nach dem Hofraithen-Maßstabe zu bewirken ist.
Die General-Karten sind in der Regel in einer Verjüngung zu zeich-
nen, bei welcher
Ein Revisions-Deeimal-Fuß — 8000 verjüngte Revisions-Decimal-Fuß
gesetzt wird.
S#. 1.
Besondere Vorschriften für die Kartenzeichnung.
Die Messungen sind Flurweise auszuführen und die Kartirungen in der
Regel dergestalt, daß die Special-Karte einer Flur aus einzelnen Blättern von
der Größe des Royal-Velinpapiers besteht (so daß sie Grundstücks-Partieen von
500 bis 600 Acker im 2000 theiligen Maßstabe umfassen können), während
die General-Karte meist auf einem Blatte darzustellen ist; für die einzelnen
Special-Kartenblätter sind wo möglich Wege, Bäche, Flüsse, Gräben, Raine,
Hauptgewende und dergleichen natürliche Grenzen als Außengrenzen zu wählen.
Die Zeichnung der Special-Karten soll in der Regel auf mit Leinwand oder
einem anderen derartigen Stoffe untergezogenes Papier, diejenige der General-
Karten auch auf gewöhnliches Zeichnenpapier, ausgeführt werden und zwar in
der Regel in der Weise, daß die Nordseite der Flur oder des Flur-Abschnittes
auf dem Kartenblatte oben gelegen ist.