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6) die Liquidation über die fragliche Aufnahme und zwar letztere in doppel-
ten Exemplaren
an die Vermessungs-Direktion einzusenden, welche noch für Vergleichung der
Reinkarten mit den Meßtisch-Blättern und für deren Prüfung im Hinblick
auf die Vorschriften über deren Aufertigung, ingleichen für Feststellung der Li-
quidation zu sorgen hat, um die Vermessungs-Materialien sämmtlich, unter
Hinzufügung der Vermessungs-Direktions-Akten, endlich dem Staats-Ministe-
rium, Departement der Finanzen, zu überreichen.
§. 21.
Verantwortlichkeit des Vermessungs-Direktors.
Der Vermessungs-Direktor, dessen Kompetenz §. 25 des Gesetzes über die
Landesvermessung näher bezeichnet, ist dem Staats-Ministerium für die rechtzei-
tige, vorschriftsmäßige und tüchtige Ausführung der Vermessungsgeschäfte, in-
gleichen für die Einhaltung der Kostenvoranschläge in der Weise zunächst ver-
antwortlich, daß derselbe eintretenden Falles zu untersuchen und nachzuweisen
hat, wem die Verzögerung oder die Fehlerhaftigkeit der Arbeit zur Last fällt,
sowie daß ihn selbst innerhalb seines Geschäftskreises ein Verschulden dabei nicht
trifft. Etwaige unvermeidliche Ueberschreitungen der Voranschläge hat derselbe
möglichst zeitig dem Staats-Ministerium anzuzeigen und zu rechtfertigen, auch
die nachträgliche Genehmigung dazu nachzusuchen.
§#.22.
Dienstverbältnisse.
Die Vermessungs-Direktion hat an das Großherzogliche Staats-Ministe-
rium, Departement der Finanzen, als ihre vorgesetzte Behörde, zu berich-
ten, an die ihr untergebenen Ober-Geometer und Geometer aber in Verordnungs-
form zu verfügen.
Mit anderen betheiligten Behörden (Bezirks-Direktionen, Forst-Inspektio-
nen, Rechnungs= und Rent-Aemtern, Steuer-Revisionen), sowie mit den Ge-
meindevorständen verkehrt die Vermessungs-Direktion in Form von Mitthei-
lungen.
In allen geeigneten Fällen ist derselben übrigens unbenommen, ihren Be-
richt, ihre Anordnung oder Mittheilung in die kürzere Form des Randbeschlus-
ses zu kleiden.