Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

. 29. 
Gebühren. 
Die Gebühren des Ober-Geometers, sofern derselbe nicht fixirt ist, sowie die 
Gebühren der Geometer sind durch besondern, vom Staats-Ministerium ertheilten 
Tarif geordnet. 
Weimar am 12. März 1851. 
Drittes Departement des Großherzoglich SGächfschen 
Staats-Ministeriums. 
G. Thon.