. 29.
Gebühren.
Die Gebühren des Ober-Geometers, sofern derselbe nicht fixirt ist, sowie die
Gebühren der Geometer sind durch besondern, vom Staats-Ministerium ertheilten
Tarif geordnet.
Weimar am 12. März 1851.
Drittes Departement des Großherzoglich SGächfschen
Staats-Ministeriums.
G. Thon.