Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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betreffenden Personen konstatirt und den Beerdigungsschein unter ihrem Siegel 
und ihrer Unterschrift ertheilt. Niederschriften werden hier nicht erfordert, es 
ist jedoch in dem Falle eines Selbstmordes sofortige Anzeige an den betreffenden 
Bezirks-Direktor (vergl. Nr. V) zu erstatten. 
IIII. Ist Jemand nicht nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge in Folge 
vorausgegangener Krankheit gestorben und liegt der Fall unter II nicht vor, ist also 
1) der plötzliche Tod oder die Verunglückung, obne daß sich ein Verdacht 
der konkurrirenden Schuld eines Dritten äußert, nicht unter den Augen 
der Hausgenossen oder anderer unverdächtiger Personen erfolgt, (z. B. 
bei dem Auffinden eines Erhängten, Ertrunkenen te.) oder 
2) ist der Tod zwar unter den Augen unbescholtener Personen erfolgt, es 
zeigt sich aber wenn auch nur ganz entfernter Verdacht der Schuld eines 
Dritten (z. B. Erscheinungen vor dem Tode, welche auf Genuß von Gift. 
deuten könnten, als Erbrechen 2c.), 
so hat die Orts-Polizeibehörde sofort dem Amts-Physikus und in dessen Ab- 
wesenheit dem nächsten Arzte Anzeige zu machen. 
Dieser hat sich sofort an Ort und Stelle zu begeben, die Leiche zu besich- 
tigen und zu seiner Information mit Hülfe der Orts-Polizei die nötbigen Er- 
kundigungen einzuziehen. 
Diese Kognition kann zu einem zweifachen Resultate führen. 
1. 
Der Arzt findet nichts, was nach seiner sorgfältigen und gewissenhaften 
Prüfung auf die konkurrirende Schuld eines Dritten hindeutet. In diesem Falle 
ertheilt er den Beerdigungsschein, — als Amts-Physikus allein unter Siegel 
und Unterschrift, als Privat-Arzt in Verbindung der Orts-Polizeibehörde, — 
verfaßt über den Befund eine Niederschrift und sendet diese sofort an den Staats- 
anwalt des betreffenden Kreisgerichts-Bezirks ein. 
Dieser prüft auch den Bericht sorgfältig, veranlaßt entweder noch Schritte 
zur Aufklärung, oder läßt die Sache auf sich beruhen. 
2. 
Findet der Arzt wegen äußerer Verletzungen der Leiche oder aus anderen 
Gründen auch nur einigen, wenn auch nur entfernten Verdacht der konkurri- 
renden Schuld eines Dritten, so ertheilt er keinen Beerdigungsschein. Er sorgt 
mit Beibülfe der Orts-Polizeibehörde, (welcher diese Pflicht in jedem Falle un- 
bedingt obliegt), für sorgfältige Unterbringung und Aufbewahrung der Leiche und 
zeigt den Fall mit seinen Vermuthungen sofort dem Staatsanwalte des betref- 
fenden Kreisgerichts-Bezirks an. Findet der Staatsanwalt, daß offenbar und
	        
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