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den, durch den Lehnseid, bezüglich das Lehnsgelöbniß übernommenen Pflichten
wird an Lehen jeder Art hierdurch aufgehoben, und zwar sowohl das Uns
Selbst als das fremden Lehnsherren an im Großherzogthume sich befindenden —
fremdherrlichen — Lehen, sowie auch das einigen Unserer Vasallen zustehende —
afterlehnsherrliche Obereigenthum an den zunächst denselben zu Lehen gehenden,
von deren Lehensstuben und zwar
der Gräflich Stolberg'schen zu Weimar,
der Gräflich Werthern-Beichlingen' schen zu Großneuhausen,
der Gräflich Solms-Wildenfels'schen zu Culmitzsch,
(&. 13 der Ausführungsverordnung zum Pfandgesetze vom 12. März 1841,
Bekanntmachung der Großherzoglichen Landesregierung zu Weimar vom
12. Oktober 1847),
relevirenden sogenannten Afterlehen jeder Art.
Dem Lehen oder Afterleben aufruhende Prästationen an Neal-Lasten und
anderen Domanial= oder grundherrlichen Abgaben, sowie die bei Veränderungs-
fällen etwa zu entrichtenden Laudemien (nicht aber die Lehns-Taxe) bestehen
jedoch unverändert fort, unter Vorbehalt der Ablösbarkeit nach den betreffenden
Gesetzen.
. 2.
Für den Wegfall des oberlehnsherrlichen und lehnsberrlichen Obereigentbumes
wird eine Entschädigung nur geleistet, wenn dasselbe einem fremden Lehnsherrn
zusteht. Dagegen wird von dem After-Vasallen an den After-Lehnsherrn für
den Wegfall des afterlehnsherrlichen Obereigenthumes eine Eutschädigung gewährt.
Für diese Entschädigung und ebenso für die un einem fremden Lehnsberrn zu
zahlende Entschädigung gelten folgende Sätze:
A) wenn bei dem betreffenden Lehen reine Mannlehnsfolge Statt findet:
2 Prozent des Werthes, wenn einschließlich des oder der mehren im
Besitze befindlichen Vasallen fünf oder mehr zur Lebusfolge berechtigte
Personen,
Prozent, wenn solcher nur vier,
Prozent, wenn solcher nur drei,
12 Prozent, wenn solcher nur zwei,
zur Zeit, wo dieses Gesetz in Kraft tritt, sich am Leben befinden;
) wenn bei dem betreffenden Lehen eine andere als reine Mannlehnsfolge
Statt findet:
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