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unzweifelhaft gar kein Verdacht eines Verbrechens vorhanden ist, so ertheilt er
sofort den Beerdigungsschein unter Siegel und Unterschrift und stellt denselben
der Orts-Polizeibehörde oder den Angehörigen des Verstorbenen zu.
Ist dagegen der Staatsanwalt der Ansicht, daß der Fall des Art. 167
der Strafprozeßordnung vorliegt, so veranlaßt er die gerichtliche Obduktion
bezüglich Sektion durch Requisition des Untersuchungsrichters (Art. 169), oder
des Einzelrichters im Falle des Art. 81 der Strasprozeßordnung.
Den Beerdigungsschein ertheilt in diesem Falle der Staatsanwalt, wenn
er bei der Obduktion, bezüglich Sektion zugegen ist (Art. 82), wenn nicht, der
die Leichenschau und bezüglich die Sektion leitende richterliche Beamte.
Das Odduktions= bezüglich Sektions-Protokoll muß jedenfalls dem Staats-
anwalte sofort zur Stellung seiner weiteren Anträge (Einholung von Gutachten
und dergleichen) vorgelegt werden.
Ist der durch die Orts-Polizeibehörde herbeigerufene Arzt der Ansicht,
daß die gerichtliche Obduktion oder bezüglich Sektion der Leiche so schleunig vor-
genommen werden muß, daß die Benachrichtigung des zu entfernt wohnenden
Staatsanwalts zu zeitraubend seyn würde, so erstattet er seine Anzeige bei dem
nächsten Einzelrichter. Dieser nimmt auf Grund des Art. 64 der Strafprozeß-
ordnung sodann die Obduktion bezüglich Sektion vor, ertheilt den Beerdigungs-
schein und sendet die aufgenommenen Verhandlungen sofort zur weitern Ver-
anlassung an den betreffenden Staatsanwalt ein.
IV. Hinsichtlich der Lebensrettungsversuche bleibt es hierneben bei den
bestehenden Vorschriften (Gesetz vom 19. Juni 1823 und Nachtrag zu dem-
selben vom 3. April 1839). Die hiernach gebotene Obsorge für Verunglückte
liegt zunächst der Orts-Polizeibehörde ob (Art. 8 der Ministerial-Bekanntma=
chung vom 22. Mai 1850), welche über jeden einzelnen Fall dem Bezirks-Di-
rektor Anzeige zu machen hat.
V. Hinsichtlich der Ablieferung der Leichname der Selbstmörder r2c. an
die Anatomie zu Jena bewendet es bei den Bestimmungen des Gesetzes vom
11. Dezember 1850 über die Verabfolgung von Leichen an die Universität Jena.
B. Das Verfabren bei ausgebrochenen Bränden betreffend.
I.Die Gemeindevorstände als Orts-Polizeibehörden haben bei einem aus-
gebrochenen Feuer dem betreffenden Einzelrichter sofort Meldung erstatten zu
lassen, zugleich aber sich selbst unverweilt an Ort und Stelle zu begeben und daselbst
ihr Augenmerk vornähmlich auch dabin zu richten, ob und welche Spuren einer ab-
sichtlichen oder schuldvollen Brandstiftung etwa vorhanden sind. Nicht weniger haben
dieselben die zur weitern Verfolgung solcher Spuren erforderlichen unaufschieblichen