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sten der fremden Lehnsherren und der After-Lehnsherren bei der Abschätzung mit
dem entsprechenden Ablösungs-Kapital oder dem zwanzigfachen Betrage der
entsprechenden Ablösungs-Rente einzustellen, jedoch nur sofern die fremden Lehns-
herren und After-Lehnsherren ihre betreffenden Ansprüche sich nach §. 132 des
Ablösungsgesetzes vom 18. Mai 1848 vorbehalten und bezüglich bis zum
1. Januar 1849 angemeldet haben.
§. 4
Von dem sonach ermittelten Werthe kommen in Abzug:
A) die dem Lehen aufruhenden Steuern, anderen Abgaben und Real-Lasten,
B
„
soweit dieselben nicht schon etwa bei der gütlichen Uebereinkunft bezüg-
lich bei der Tare berücksichtigt sind.
Oeffentliche Steuern und Abgaben sind dabei in ihrem mit zwanzig zu
Kapital erhöhtem Betrage, Real-Lasten in ihrem nach den betreffenden
Ablösungsgesetzen festzustellenden Ablösungs-Kapitalbetrage zu berücksich-
tigen.
alle Lehnsschulden
§. 97 des Prioritäts-Gesetzes vom 7. Mai 1839,
welche unmittelbar — debita feudalia necessuria — und nicht bloß
aushülfsweise — debita feudalia subsidiarin — auf dem Lehen haften,
soweit sie der Lehns= und bezüglich der After-Lehnsherr zu vertreten hat.
Hierbei gelten folgende nähere Regeln:
I!) diejenige Summe, auf Höhe, welcher der Lehnsherr oder Afters-Lehns-=
berr etwa durch besondere Verordnungen oder Reverse im Voraus in
die Bestellung einer Lehns-Hypothek konsentirt hat, kommt stets
nur insoweit in Abzug, als innerhalb derselben eine Lehns-Hypothek
wirklich bestellt und bezüglich eingetragen worden ist.
Schulden, für welche auf dem Grunde eines freiwilligen Pfandrechts-
Titels eine wirkliche Verpfändung des Lehns (.§. 57, 67 des Pfand-
gesetzes vom 6. Mai 1839), bezüglich was die §. 3 Nr. 2, 3, 4
gedachten, in Forderungsrechten bestehenden Lehen betrifft, eine Ver-
pfändung des Forderungsrechts bezüglich der für dasselbe etwa bestell-
ten Hypothek (SC. 4 des Pfandgesetzes vom 6. Mai 1839) Statt ge-
funden hat und welche dadurch zu Lehnsschulden geworden sind (C. 97
cit. Nr. 5), kommen in Abzug, soweit der Lehnsherr oder der After-
Lehnsherr in die betreffende Verpfändung entweder selbst konsentirt
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