Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

175 
hat oder sie kraft eines fuͤr ihn verbindlichen Konsenses eines Andern 
gegen sich gelten lassen muß. 
Es macht dabei keinen Unterschied, ob diese Lehnsschulden voll— 
kommene sind oder ob sie wegen mangelnden Konsenses eines Andern 
unvollkommene geblieben sind. 
gesesuche Lehnsschulden 
7 Nr. 1, 2, 3, 4, 6, 7, 8 des Prioritäts-Gesetzes vom 
"4 Na 1839 
kommen, soweit sie nach der oben ausgesprochenen Beschränkung das 
Lehen unbedingt und nicht bloß aushülfsweise angreifen, für den Lehns- 
und bezüglich After-Lehnsherrn stets in Abzug, es mag für dieselben 
eine Verpfändung des Lehns wirklich erfolgt seyn oder nicht. 
Ein Rekurs (Rechtsmittel) gegen die nach Vorschrift der F. 3 
und dieses F. 4 festgesetzte Ermittelung des Betrages der Entschädi- 
gung findet, soweit nach §. 5 der Ausführungsverordnung die fest- 
stellende Behörde die Interessenten nicht auf den förmlichen Rechts- 
weg verwiesen hat, nicht Statt. 
§ 5. 
Wird die Lehnseigenschaft solcher Gegenstände, von denen die Entschädi- 
gung (§. 2) gefordert wird, oder die Art der hinsichtlich derselben Statt fin- 
denden Succession bestritten, so sind diese Streitigkeiten vorerst im Rechts- 
wege auszutragen, ohne daß jedoch die Aufhebung der Lehnsherrlichkeit bezüg- 
lich After-Lehnsherrlichkeit deshalb einen Aufschub erleidet. 
&6. 
Die nach §. S. 2 und 3 zu zahlende Entschädigungssumme wird, was die 
F. 3 unter Nr. 2, 3, 4 gevachten Lehen betrifft, sechs Monate nach ver recht zei- 
tig erfolgten Anmeldung des Rechts, was die §. 3 Nr. 1 gedachten Lehen aber 
anbelangt, erst zu demjenigen Zeitpunkte fällig, zu welchem nach §.S. 16—19 
auch die mitbelehnschaftlichen und bezüglich besonderen Lehnsfolgerechte cessiren. 
Wegen der nach §. . 2 und 3 rücksichtlich der §. 3 Nr. 1 gedachten Lehen 
zu zahlenden Entschädigungssumme steht dem Berechtigten ein gesetzlicher Pfand= 
rechts-Titel an diesen Lehen zu. 
Wie diese Entschädigung festzustellen ist, bestimmt die Ausführungsverord= 
nung K. 5. 
3
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.