Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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vor dem 1. Oktober 1851 
bei der zuständigen Behörde (. 1 der Ausführungsverordnung) anzumelden. 
Die bis zu dieser Frist nicht bewirkte Anmeldung hat den Verlust der betref- 
fenden mitbelehnschaftlichen und insbesondere auch den Verlust der Lehnsfolge- 
rechte zur Folge. 
Eine Restitution gegen eine solche Versäumniß findet nicht Statt. 
Ausgenommen von der Verpflichtung zu dieser Anmeldung sind allein die 
Descendenten des bei Eintritt dieses Gesetzes im Besitze des Lehns oder After- 
lehns sich befindenden Vasallen. 
Die zuständige Behörde hat die sonach vor dem 1. Oktober 1851 gesche- 
henen Anmeldungen bei Lehen der im F. 3 Nr. 1 bezeichneten Art von Amts- 
wegen in dem Hypotheken-Buche nach Maßgabe des F. 6 der Ausführungsver- 
ordnung sofort vorzumerken. 
S. 17. 
Die solchergestalt recht zeitig angemeldeten und vorgemerkten, sowie die nach 
der Bestimmung des vorigen Paragraphen einer Anmeldung überhaupt nicht 
bedürfenden mitbelehnschaftlichen und Lehnsfolgerechte der in Bezug auf ein 
Lehen oder Afterlehen der im §. 16 Nr. 2 gedachten Art vorhandenen Lehns- 
folgeberechtigten bleiben nach Maßgabe der verschiedenen, in dem betreffenden 
Falle zur Anwendung kommenden gemeinen oder partikulairen Lehenrechte, Lehns- 
gewohnheiten, Lehenbriefe, Lehnsverträge und Lehns-Reverse in Kraft. 
S. 18. 
Die Vasallen, welche sich zur Zeit, wo dieses Gesetz in Kraft tritt, in 
dem vasallitischen Eigenthume eines der im §. 16 Nr. 2 gedachten Lehns oder 
Afterlehns befinden, sowie die zur spätern Lehnsfolge in dasselbe Berechtigten, 
soweit deren mitbelehnschaftliche und bezüglich Lehnsfolgerechte an einem solchen 
Lehen nach den Bestimmungen des §. 16 cit. und § 17 auch noch ferner be- 
stehen, übertragen diese Rechte auch auf ihre erst nach Eintritt dieses Gesetzes 
geborene lehnsfähige Descendenz, — die Eventual-Beliehenen unter der Vor- 
aussetzung, daß die Eventual-Belehnung überhaupt auch mit auf diese Descen- 
denz erstreckt worden. 
Es sind jedoch die solchergestalt durch Abstammung erworbenen mitbe- 
lehnschaftlichen, bezüglich Lehnsfolgerechte der nach Eintritt dieses Gesetzes 
geborenen lehnsfähigen Descendenten der betreffenden Vasallen und der sonst 
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