Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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1) Pfandschulden, welche wegen mangelnden Konsenses des Lehnsherrn be- 
züglich Afterlehnsherrn oder der Mitbelehnten oder beider zugleich unvoll- 
kommene — relative — 
(§S. . 18, 19 des Pfandgesetzes vom 6. Mai 1839) 
geblieben waren, mit Eintritt des in den §.§. 1, 27 und bezüglich in 
den §.. 19 — 21 dieses Gesetzes bestimmten Zeitpunktes insoweit zu 
vollkommenen, und ist deshalb im Hypotheken-Buche das Nöthige auf 
Antrag zu bemerken. Die vor dem Zeitpunkte dieser Umwandlung be- 
stellten vollkommenen Pfandrechte werden jedoch, wie sich von selbst ver- 
steht, durch diese Umwandlung der früher unvollkommenen zu gleichfalls 
vollkommenen in keiner Weise beeinträchtigt. Weiter fällt 
bei den bisher nur aushülfsweise auf das Lehen bezüglich Afterlehen be- 
stellten Pfandrechten von Eintritt desjenigen Zeitpunktes an, mit welchem 
nach Aufhören der Rechte des Lehnsberrn bezüglich Afterlehnsherrn (F. 1) 
und der Mitbelehnten das Leben bezüglich Afterleben in das freie Eigen- 
tbum übergeht, diese Beschränkung binweg und 
finden mit dem gleichen Zeitpunkte die Bestimmungen der §. S. 95— 106 
des Gesetzes über die Vorzugsrechte der Gläubiger vom 7. Mai 1839 
auf ein solches zu Allodium gewordenes Leben bezüglich Afterleben keine 
Anwendung mehr und werden daher auch weiter die bis zu diesem Zeit- 
punkte etwa anhängigen Lehns-Sequestrationen auf Antrag der Bethei- 
ligten in Subhastationen umgeleitet. 
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#. 26. 
Hinsichtlich der auf ein Lehen oder Afterlehen gelegten und unkündbar in 
demselben zu belassenden Kapitale, deren Zinsen, — obschon die Kapitale 
selbst Allodial-Qualität haben — sich nach Lehnrecht auf die Descendenten des 
Gläubigers vererben (wirkliche Lehnsstämme) haben die Bestimmungen der 
§ . 16— 19, 21 gleiche Anwendung. Diese Lebusstämme werden demnach 
zu Allodium, wenn der entfernteste unter den bei Eintritt dieses Gesetzes am 
Leben befindlichen nach §.S. 16 und 17 in Zukunft noch berechtigten Descen- 
denten des ersten Lehnsstammgläubigers zur Lehns-Succession in den Lebnus- 
stamm berufen wird, schon früher aber ausnahmsweise auch dann, wenn das 
Leben, auf welches er gelegt ist, selbst früher zu freiem Eigenthume wird. 
Mit diesem Zeitpunkte ist daber der neue Lehusstammglänbiger auch be- 
fugt, den Lehnsstamm zu kündigen und bezüglich aus dem Lehen zu ziehen.
	        
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