Wir Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar—
Eisenach, Landgraf in Thuͤringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
ꝛc. ꝛc.
verordnen zur Ausführung des unter dem heutigen Tage erlassenen Gesetzes
über die Aufhebung des Lehnsverbandes, wie folgt:
g. 1.
Es bewendet bei der durch Unsere Verordnung vom 2. Mai v. J. ver-
fügten Aufhebung Unserer Lehenhöfe zu Weimar und zu Eisenach.
Desgleichen sind vom Eintritte des Gesetzes an die Lehenstuben Unserer
Vasallen zu Weimar, Großneuhausen und Culmitzsch ebenfalls aufgehoben (C. 1
des Gesetzes).
Die von nun an zuständigen Behörden sind:
1) hinsichtlich des Postlehns Unser Staats-Ministerium Dep. I, B;
2) binsichtlich der Lehen und Afterlehen an liegenden Gütern und an Ge-
rechtigkeiten, die mit liegenden Gütern verbunden sind, oder denselben
sonst rechtlich gleichsteben (J. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom heutigen Tage),
sowie hinsichtlich der auf Lehen solcher Art ruhenden Lehnsstämme
das zunächst zuständige Gericht der belegenen Sache,
#. 2 des Gesetzes über die Aufhebung des privilegirten Gerichtsstandes
vom 14. März 1850;
3) hinsichtlich aller übrigen Lehen und Afterlehen (S. 3 cit. Nr. 2, 3, 4)
Unser Kreisgericht zu Weimar.
§. 2.
Soweit das lehnsherrliche, bezüglich afterlehnsberrliche Obereigenthum oder
die Rechte der Agnaten, Mitbelehnten, Gesammthbänder und Eventual-Beliehenen
in der einen oder der andern Weise nach den Bestimmungen des Gesetzes
noch fortdauern, haben die nach F. 1 dieser Verordnung zuständigen Gerichte
die Rechte der bisherigen Lehenbehörden unter gleichzeitiger Zuweisung der
denselben insoweit obgelegenen Verpflichtungen nach Maßgabe der bestehen-
den Gesetze wahrzunebmen und bezüglich auszuüben, insofern jene Rechte und
diese Verpflichtungen nach den Bestimmungen des vorstehenden Gesetzes nicht
überhaupt cessiren.