Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

Wir Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar— 
Eisenach, Landgraf in Thuͤringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. ꝛc. 
verordnen zur Ausführung des unter dem heutigen Tage erlassenen Gesetzes 
über die Aufhebung des Lehnsverbandes, wie folgt: 
g. 1. 
Es bewendet bei der durch Unsere Verordnung vom 2. Mai v. J. ver- 
fügten Aufhebung Unserer Lehenhöfe zu Weimar und zu Eisenach. 
Desgleichen sind vom Eintritte des Gesetzes an die Lehenstuben Unserer 
Vasallen zu Weimar, Großneuhausen und Culmitzsch ebenfalls aufgehoben (C. 1 
des Gesetzes). 
Die von nun an zuständigen Behörden sind: 
1) hinsichtlich des Postlehns Unser Staats-Ministerium Dep. I, B; 
2) binsichtlich der Lehen und Afterlehen an liegenden Gütern und an Ge- 
rechtigkeiten, die mit liegenden Gütern verbunden sind, oder denselben 
sonst rechtlich gleichsteben (J. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom heutigen Tage), 
sowie hinsichtlich der auf Lehen solcher Art ruhenden Lehnsstämme 
das zunächst zuständige Gericht der belegenen Sache, 
#. 2 des Gesetzes über die Aufhebung des privilegirten Gerichtsstandes 
vom 14. März 1850; 
3) hinsichtlich aller übrigen Lehen und Afterlehen (S. 3 cit. Nr. 2, 3, 4) 
Unser Kreisgericht zu Weimar. 
§&#. 2. 
Soweit das lehnsherrliche, bezüglich afterlehnsberrliche Obereigenthum oder 
die Rechte der Agnaten, Mitbelehnten, Gesammthbänder und Eventual-Beliehenen 
in der einen oder der andern Weise nach den Bestimmungen des Gesetzes 
noch fortdauern, haben die nach F. 1 dieser Verordnung zuständigen Gerichte 
die Rechte der bisherigen Lehenbehörden unter gleichzeitiger Zuweisung der 
denselben insoweit obgelegenen Verpflichtungen nach Maßgabe der bestehen- 
den Gesetze wahrzunebmen und bezüglich auszuüben, insofern jene Rechte und 
diese Verpflichtungen nach den Bestimmungen des vorstehenden Gesetzes nicht 
überhaupt cessiren.
	        
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