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reicht die mit einer solchen Stelle verbundene Besoldung den Betrag von 150,
175 oder 200 Thlrn. nicht ganz, so ist die Personal-Zulage nur in dem zur
Erfüllung dieser Summe nöthigen Betrage fortzuentrichten.
Die Bestimmungen dieses Paragraphen und des K.7 leiden keine Anwendung
auf Schulhalter, Kinderlehrer, Hülfslehrer und Substituten-Stellen.
§. 9.
Die Sorge für Erhaltung der Volköschulen liegt, soweit nicht etwa Kirch-
kassen oder andere Institute oder Personen zufolge rechtsbeständigen Herkommens
oder Kraft eines andern Rechtstitels beitragspflichtig sind, zunächst den Schul-
gemeinden ob.
Umlagen, welche für Schulzwecke erhoben werden, gehören in die zweite
Klasse der Gemeindelasten. Jedoch kann keinem Mitgliede einer Schulgemeinde
die Aufbringung von mehr als einem Zehntheil der ganzen Umlage angeson-
nen werden.
Was insbesondere die Besoldung der Schullehrer betrifft, so hat jede Schul-
gemeinde, dafern seither nicht schon ein Mehreres von ihr geleistet wurde, wo-
bei es auch ferner bewendet, in Zukunft, ohne daß die Staatskasse die bisher
etwa gegebenen Zuschüsse fortleistet, für die nach §. 7 bis zum Betrage von
125 Thlrn. aufzubringende Minimal-Besoldung, sowie für die Besoldung der
Hülfslehrer und Substituten, (soweit letzteren nicht nach F. 10 ein Theil der dem
eemeritus zugestandenen Personal-Zulage zukommt), selbst einzustehen. Nur
wenn die Gemeinde zur Beschaffung derselben für gänzlich unvermögend anzu-
sehen ist, tritt der Staat aushülfsweise unterstützend ein. Hierüber entscheidet
das Großherzogliche Staats-Ministerium nach Einholung eines Gutachtens des
Bezirksausschusses.
Dagegen werden die im §. 8 gedachten Personal-Zulagen lediglich aus Staats-
mitteln, jedoch nur in soweit, als die in dem Etat hierfür bestimmten Mittel
ausreichen, gewährt. Diese Personal-Zulagen treten unter den gesetzlichen Vor-
aussetzungen vom 1. Januar 1852 an ein.
S#.0.
Wird die Emeritirung eines Schullehrers von dem Staats-Ministerium
unter den gesetzlichen Voraussetzungen beschlossen, so erhält der emeritus, falls
er 20 Jahre oder eine kürzere Zeit einem Schulamte vorgestanden hat, die
Hälfte der Besoldung und der ihm etwa bewilligt gewesenen Personal-Zulage,
der Substitut aber die andere Hälfte der Besoldung. Bei einer Dienstzeit