Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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von mehr als 20 Jahren erhält der emeritus zwei Dritttheile der Besoldung 
und Personal-Zulage und der Substitut ein Dritttheil der Besoldung. Das 
Einkommen der Substituten ist jedoch mindestens auf 90 Thaler zu stellen und 
kann dazu, da nöthig der Theil der aus der Staatskasse etwa verwilligten Per- 
sonal-Zulage, welche dem emeritus nicht verbleibt, verwendet werden. 
Hat ein Substitut zwei Jahre lang sein Amt pflichtgetreu verwaltet, so 
erhält er bis zur Zeit, wo er in eine Lehrerstelle befördert wird, soviel als 
Personal-Zulage, daß sich sein Einkommen auf 108 Thaler erhöht. 
. 11. 
In den Gemeinden, wo für den Unterricht in einer Elementar-Schule 
(Bürgerschule) annoch Schulgeld zu entrichten ist, dürfen jährlich nur folgende 
Beträge erhoben werden: 
1) wenn aus einer Familie nur ein Kind die Schule besucht, 15 Silber- 
groschen; 
2) wenn gleichzeitig zwei Kinder aus einer Familie die Schule besuchen, 
25 Silbergroschen; 
3) wenn gleichzeitig drei oder mehre Kinder aus einer Familie die Schule 
besuchen, 1 Thaler. 
Die gänzliche Aufbebung des Schulgeldes bleibt der Ortsgesetzgebung über- 
lassen. 
Das Schulgeld ist durch die Gemeindeeinnehmer zu erheben und in seinem 
von der Gemeinde zu vertretenden Sollertrage aus den Gemeindekassen in vier- 
teljährigen Raten an den Schullehrer abzugewähren. 
Auch ist der Ausfall, welcher durch Aufbebung oder Verringerung des 
Schulgeldes gegen dessen bisherigen Betrag an dem Einkommen der Lehrer 
entsteht, lediglich aus Gemeindemitteln zu decken. 
§. 12. 
Der in den Volksschulen zu ertheilende Religionsunterricht wird von den 
betreffenden kirchlichen Behörden als solchen nach Maßgabe der bestehenden ge- 
setzlichen Vorschriften geordnet und beaussichtigt. « 
. 13. 
Gehören Kinder einer Schule verschiedenen Konfessionen an, so kann nach 
dem Ermessen der betreffenden kirchlichen Behörden auch ein mehrfacher Reli- 
gionsunterricht in der betreffenden Schule angeordnet und die Ausführung die- 
ser Anordnung im Einverständniß mit der Schulbehörde bewirkt werden.
	        
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