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Uegierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 22. Weimar. 7. Juni 1851.
Wir Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden, Großherzog von Sachsen-Weimar=
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
ꝛc. ꝛc.
verordnen nach erlangter verfassungsmäßiger Zustimmung des getreuen Landtages
Folgendes:
#§. 1.
Der F. 7 des Gesetzes über die Wahl der Volksvertreter zum Landtage
des Großherzogthumes vom 17. November 1848 ist aufgehoben.
ß. 2.
Die allen Abgeordneten gemeinschaftlich zustehende Amtsdauer beginnt mit
dem nach der Wahl zusammentretenden ordentlichen Landtage und dauert bis
zum Zusammentritte des nächstfolgenden ordentlichen Landtages.
§. 3.
Wird ein Landtag vor Verabschiedung des Etats aufgelöst, so sind die
neu zu wählenden Abgeordneten zu einem ordentlichen Landtage zusammen
zu berufen und ihre Amtsdauer erstreckt sich bis zum nächstfolgenden ordent-
lichen Landtage. Wird ein Landtag nach Verabschiedung des Etats aufgelöst,
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