Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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so wird zur Wahl des Landtages für die nächste Finanz-Periode geschritten. 
Dieser Landtag kann jedoch schon während der laufenden Finanz-Periode zu 
einem außerordentlichen Landtage berufen werden. 
S. 4. 
Die jetzigen Abgeordneten können auf einem etwa nöthig werdenden außer- 
ordentlichen Landtage bis zum 18. Januar 1852 tagen. Die Amtsdauer 
der im Jahre 1851 zu wählenden Abgeordneten erstreckt sich, vorbehältlich einer 
etwaigen Auflösung, vom 18. Januar 1852 an oder, im Falle der gegenwär- 
tige Landtag vorher aufgelöst werden sollte, von dem Zeitpunkte dieser Auflösung 
an bis zur Eröffnung des zur Feststellung des Budjets für die Jahre 1857, 
1858, 1859 einzuberufenden ordentlichen Landtages. 
Urkundlich haben Wir gegenwärtigen Gesetzes-Nachtrag böchsteigenhändig 
vollzogen und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel verseben lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 28. Mai 1851. 
1 Carl Friedrich. 
— von Watzdorf. von Wydenbrugk. G. Thon. 
Nachtrag 
zu dem Gesetze über die Wahl der Volks- 
vertreter zum Landtage des Großherzog= 
thumes vom 17. November 1848. 
Ministerial-Bekanntmachung. 
Sämmtliche Behörden des Großherzogthumes werden hiermit wiederbolt 
darauf aufmerksam gemacht, daß eine Korrespondenz derselben mit auswärtigen 
Gesandtschaften und diplomatischen Agenten nicht von ihnen direkt, sondern 
jederzeit nur durch Vermittelung des unterzeichneten, mit der Besorgung der 
auswärtigen Angelegenheiten betrauten Ministerial-Departements zu pflegen ist, 
da außerdem ihre Mittheilungen keine Glaubwürdigkeit und Wirksamkeit im 
Auslande besitzen. 
Weimar am 27. Mai 1851. 
Erstes Departement des Großherzoglich Sächfischen 
Staats-Ministeriums, Abtheilung A.- 
von Watzdorf.
	        
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