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so wird zur Wahl des Landtages für die nächste Finanz-Periode geschritten.
Dieser Landtag kann jedoch schon während der laufenden Finanz-Periode zu
einem außerordentlichen Landtage berufen werden.
S. 4.
Die jetzigen Abgeordneten können auf einem etwa nöthig werdenden außer-
ordentlichen Landtage bis zum 18. Januar 1852 tagen. Die Amtsdauer
der im Jahre 1851 zu wählenden Abgeordneten erstreckt sich, vorbehältlich einer
etwaigen Auflösung, vom 18. Januar 1852 an oder, im Falle der gegenwär-
tige Landtag vorher aufgelöst werden sollte, von dem Zeitpunkte dieser Auflösung
an bis zur Eröffnung des zur Feststellung des Budjets für die Jahre 1857,
1858, 1859 einzuberufenden ordentlichen Landtages.
Urkundlich haben Wir gegenwärtigen Gesetzes-Nachtrag böchsteigenhändig
vollzogen und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel verseben lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 28. Mai 1851.
1 Carl Friedrich.
— von Watzdorf. von Wydenbrugk. G. Thon.
Nachtrag
zu dem Gesetze über die Wahl der Volks-
vertreter zum Landtage des Großherzog=
thumes vom 17. November 1848.
Ministerial-Bekanntmachung.
Sämmtliche Behörden des Großherzogthumes werden hiermit wiederbolt
darauf aufmerksam gemacht, daß eine Korrespondenz derselben mit auswärtigen
Gesandtschaften und diplomatischen Agenten nicht von ihnen direkt, sondern
jederzeit nur durch Vermittelung des unterzeichneten, mit der Besorgung der
auswärtigen Angelegenheiten betrauten Ministerial-Departements zu pflegen ist,
da außerdem ihre Mittheilungen keine Glaubwürdigkeit und Wirksamkeit im
Auslande besitzen.
Weimar am 27. Mai 1851.
Erstes Departement des Großherzoglich Sächfischen
Staats-Ministeriums, Abtheilung A.-
von Watzdorf.