Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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3) wenn seine akademischen Studien eine Zeit lang unterbrochen gewesen 
sind, ein Zeugniß über sein Betragen von der Obrigkeit des Ortes, wo 
er sich in dem letzten Jahre die längere Zeit aufgehalten hat, mit einer 
Bestätigung darüber, daß er während dieser Zeit eine öffentliche Lehran- 
stalt nicht besucht habe. 
Frei von Beibringung dieser Zeugnisse sind nur diejenigen, welche bereits 
in öffentlichen Aemtern stehen, und bloß zur Erlangung eines akademischen 
Grades die Immatrikulation nachsuchen. 
Pässe und bloße Privat-Zeugnisse genügen nicht. 
K. 7. 
Wegen der zu F. 6 verlangten Zeugnisse ist der Prorektor befugt, aber 
keineswegs verbunden, eine unerstreckbare Frist von höchstens vier Wochen zu 
gestatten. 
8. 8. 
n) Die Aufnahme eines Konsiliirten darf von dem akademischen Senate nur 
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dann verstattet werden, wenn der Rektor der Gesammt-Universität, bei 
welchem deßhalb berichtlich anzufragen ist, die Genehmigung dazu — 
zugleich im Namen und Auftrage der übrigen Durchlauchtigsten Erhal— 
ter — ertheilt. Die Begnadigung eines Relegirten zur Aufnahme, 
welche den höchsten Erhaltern der Universität vorbehalten bleibt, wird in 
gleicher Weise bedingt, und wird auch niemals ertheilt werden, wenn 
nicht eine Begnadigung von Seiten derjenigen Regierung vorausgegan— 
gen ist, welcher der Relegirte als Landeskind angehört. 
Keinem Gesuche um Aufhebung der Relegation oder des Consilii 
ubeundi wird Statt gegeben werden, wenn der Nachsuchende nicht glaub- 
haft darthut, daß er sich eines untadelhaften Lebenswandels befleißiget 
habe. 
Es sind alle Gesuche um Aufnahme eines Konsiliirten oder Relegirten 
bei der Universität schriftlich anzubringen; und ganz unstatthaft ist es, 
daß dasselbe von dem Konsilürten oder Relegirten selbst persönlich ge- 
schehe, weil sich ein solcher, so lange die Aufnahme noch nicht beschlossen 
ist, weder in Jena, noch in der Nähe der Universitäts-Stadt (in einem 
Umkreise von zwei Meilen) aufhalten darf. 
Alle solche Konsilürte oder Relegirte haben sich bei ihrer Aufnahme in 
das Strafbuch (S. 54) einzuzeichnen. 
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