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ahndet, sie mögen nun in der Stadt Jena oder irgendwo anders begangen
seyn, wenn sie bei dem Universitäts-Amte zur Anzeige und Untersuchung kommen.
Zweiter Titel.
Besondere Bestimmungen.
A. Ueber den akademischen Gerichtsstand.
s. 13.
Schutz, Aufsicht und Recht wird den Studirenden von dem Prorektor,
dem Koncilium und dem Senate unter Mitwirkung des Universitäts-Amtes.
s. 14.
Schutz gegen Beeinträchtigungen und Beleidigungen haben die Studiren—
den zunächst bei dem Universitäts-Amte zu suchen, welches das deshalb Nöthige
verfügt.
s. 13.
Werden Petitionen von einer Mehrzahl von Studirenden bei den Behör—
den übergeben, so haben drei der Unterzeichner für die Richtigkeit der Unter—
schriften einzustehen.
s. 18.
Außer den besonders angeordneten Inspektionen stehen die Studirenden
unter der allgemeinen Aufsicht des Prorektors und des akademischen Senats.
s. 17.
Die Gerichtsbarkeit über die Studirenden übt die Universität durch das
Universitäts-Amt. In rein bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten hat das Universitäts-
Amt die Prozeß-Leitung nach vorgeschriebener Form und die ECntscheidung in er-
ster Instanz. Auf eingewandte Rechtomittel erkennt die juristische Fakultät.
In Polizei= und Disciplinar-Sachen hat das Universitäts-Amt die Untersuchung,
eine Senats-Deputation aber in erster, und der akademische Senat in zweiter
Instanz nach F. 106 die Entscheidung. Peinliche Sachen werden, nach den
ersten Vernehmungen des Universitäts-Amtes, von dem Senate an das angeord-
nete peinliche Gericht abgegeben.
Insbesondere verbleiben einfache Disciplinar-Sachen, welche die Studiren-
den ausschließlich betreffen, namentlich die Aufsicht über die Studien und Sit-
ten und über die Beobachtung der akademischen Statuten und Gesetze lediglich
den akademischen Behörden.
Sind aber allgemeine Polizei-Vergehungen auch mit akademischen Strafen
bedroht, so bleibt zwar auch die Anwendung der letzteren, also im vorkommen-