Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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B. Ueber die Wohnungen der Studirenden 
8. 23. 
Jeder Studirende muß eine bestimmte Wohnung in der Instadt haben. 
In der Vorstadt zu wohnen, ist nur denen verstattet, die sich daselbst bei ih— 
ren Aeltern aufhalten, oder denen dazu besondere Erlaubniß ertheilt worden 
ist. Das Gesuch um diese Erlaubniß wird zunächst bei dem Universitäts-Amte 
mit Angabe des Hauses, in welches der Studirende ziehen will, angebracht. 
Sie wird nur auf ein halbes Jahr ertheilt und muß nach Ablauf desselben 
aufs Neue gesucht werden. 
8. 24. 
Jeder Studirende hat mit seinem Hauswirthe einen schriftlichen Miethver— 
trag abzuschließen; denn nur ein solcher gilt vor Gericht. Das Einzeichnen in 
das Hausbuch wird wie ein schriftlicher Mietbvertrag angesehen. 
s. 25. 
Jeder Vertrag ist, wenn nichts Anderes verabredet, nur gültig auf ein aka- 
demisches Halbjahr. Er muß sechs Wochen vor Ablauf des Halbjahres schrift- 
lich erneuert werden, wenn er fernere Gültigkeit haben soll. 
8. 26. 
Hat ein Studirender drei Wochen nach dem Anfange der Vorlesungen 
seine förmlich gemiethete Wohnung noch nicht eingenommen, auch über sein 
Außenbleiben dem Hauswirtbe keine Nachricht gegeben, so stebet dem Hauswir- 
tbe das Recht zu, die Wohnung anderweit zu vermiethen. 
— 
Wer seine förmlich gemiethete Wohnung gar nicht bezieht, aus welchem 
Grunde es auch sey, ist zur Entrichtung des halben Miethzinses, und wer seine 
förmlich gemiethete und schon bezogene Wohnung im Laufe des Halbjahres wie- 
der verläßt, ist zur Entrichtung des ganzen Miethzinses verbunden. 
8. 28. 
Ohne Zustimmung des Hauswirths ist das Einnebmen anderer Personen 
in die gemiethete Wohnung eben so wenig gestattet, als die After-Vermiethung. 
Ueber das Beherbergen Fremder verfügt §. 76. 
S. 29. 
Die bedungenen Aufwartegelder sind von den Studirenden an diejenigen 
Personen zu entrichten, welche zur Zeit des Zahlungs-Termins die Aufwar- 
tung besorgen.
	        
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