Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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sind, namentlich auch bei den Kliniken, braucht auf Armuthszeugnisse keine 
Ruͤcksicht genommen zu werden. 
8. AI. 
Was die Benutzung der Bibliothek, des botanischen Gartens, des Mine- 
ralien-Kabinets, der Museen, der Sternwarte, und die Theilnahme an den 
Seminarien, der klinischen Anstalt und dem Entbindungs-Institute betrifft, so 
haben sich die Studirenden nach den Gesetzen dieser Anstalten und den Anord- 
nungen ihrer Vorsteher zu richten. 
D. Ueber die Reisen und die Reisepässe der Studirenden. 
#5 2. 
1) Außer den Ferien darf den Studirenden in der Regel keine Erlaubniß 
zu Reisen ertheilt werden. Ausgenommen sind nur diejenigen Fälle, 
wenn die Aeltern oder deren Stellvertreter sowohl der Zeit, als den 
bestimmt anzugebenden Gegenden nach, die Reise genehmigen, oder der 
Nachsuchewe dringende Gründe zu einer Reise glaubwürdig darthun kann. 
2) Die Matrifel vertritt nicht die Stelle eines Reisepasses. 
8. as. 
Zusammenhängend hiermit sind folgende besondere Bestimmungen: 
1) Pässe an Studirende werden ertheilt: 
a) nach der Heimath von der städtischen Polizei-Behörde, 
b) zu anderen Reisen von dem Bezirks-Direktor, welcher darum auch 
schriftlich angegangen werden kann. 
2) Die Aushändigung des Passes an den Studirenden, wobei derselbe zu- 
gleich von dem Empfänger noch mit der eigenhändigen Namensunter- 
schrift versehen werden muß, geschieht durch das Universitäts-Amt, und 
zwar jedenfalls nur dann, wenn der beabsichtigten Reise ein Bedenken 
von Seiten der Universität nicht entgegensteht. 
Die Zeitdauer, auf welche ein Reisepaß gültig ist, wird in demselben 
immer genau bemerkt werden und soll in den Weihnachts= und Pfingst- 
Ferien die Zeit von 14 Tagen nicht übersteigen. 
Bei der Rückkunft nach Jena und längstens binnen drei Tagen nach 
solcher ist der Paß an das Universitäts-Amt zurückzuliefern. Dasselbe 
hat nach Ablauf jeder Ferien-Zeit eine deßhalbige Revision anzuordnen 
und denjenigen, welchem sein Paß ohne sein Verschulden abhanden ge- 
kommen ist, sofort zur Angabe seines Ehrenwortes darauf, „daß er den 
Paß an Niemand zum Gebrauche abgegeben oder überlassen habe,“ an- 
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