Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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zuhalten. Mißbrauch eines Passes wird mit der Entfernung von der 
Universität bestraft. 
5) In Ansehung der fremden Studirenden, welche nach Jena kommen, ver- 
bleibt es bei dem §. 22 der Gesetze für die Studirenden. Das Visa 
auf den Pässen ist aber lediglich von der städtischen Polizei-Behörde zu 
ertheilen mit strenger Berücksichtigung des Paßinhaltes. Zu diesem 
Zwecke sind von dem Universitäts-Amte die bei ihm niedergelegten Pässe, 
wenn seinerseits ein Bedenken dagegen nicht vorwaltet, an die Orts- 
Polizei-Behörde abzugeben. 
In dem nicht zu verhoffenden Falle, daß Studirende sich in irgend einer 
Weise gegen die den Paß ausstellenden, visirenden oder aushändigenden 
Behörden vergehen sollten, kommen die §. S. 12, 87 der Gesetze für die 
Studirenden zur Anwendung. 
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E. Ueber die akademischen Disziplinar Strasen. 
s. AM. 
Die akademischen Strafen sind: Verweis, Geldbuße, Karcer-Arrest, Ein- 
zeichnung in das Strafbuch und Verweisung von der Universität, entweder mit- 
telst des Consilium abeundi oder der Relegation. Aufkündigung des akade- 
mischen Bürgerrechts (Exmatrikulation) ist als Strafe nicht zu betrachten. 
8. aB. 
Die Verweise ertheilt in der Regel der Prorektor allein; sie sind als ge- 
schärft anzusehen, wenn sie vor dem Koncilium oder dem akademischen Senate 
erfolgen. 
8. 4a6. 
Alle Geldstrafen, welche gegen Studirende erkannt werden, fallen der 
Bibliotheks-Kasse anheim und sind längstens vier Wochen nach geschehener Er- 
öffnung des Straferkenntnisses, bei Vermeidung der Exekution oder überhaupt 
härterer Maßregeln, zu erlegen. 
#5 7. 
Bei dem Karcer-Arrest ist in der Regel nach dreimal 24 Stunden dem 
Inkarcerirten auf besonderes Ansuchen der Besuch der von ihm unterzeichneten 
Vorlesungen zu gestatten. Die Versagung dieser Erlaubniß ist eine besondere 
Schärfung des Karcer-Arrestes, welche namenlich auch dann eintritt, wenn der 
Inkarcerirte nach dem Schlusse der Vorlesungen, welche er besuchen darf, nicht 
sofort in das Karcer zurückkehrt.
	        
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