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s. AB8.
Das Höchste des Karcer-Arrestes ist vier Wochen, und er muß in unun—
terbrochener Dauer abgehalten werden, Krankheitsfälle ausgenommen.
s. ao.
Die Aufsicht über die Karcer hat das Universitäts-Amt unter Leitung
des Prorektors.
8. 560.
Die Karcer-Strafe muß spätestens zwei Stunden nach Eröffnung des
rechtskräftigen Erkenntnisses angetreten werden (F. 106). Wer diese Frist nicht
einhält, hat härtere Maßregeln, nach Befinden die Entfernung von der Univer-
tät zu erwarten.
—
Incarcerirte haben auf nichts weiter Anspruch, als auf die gewöhn-
lichen Nahrungsmittel und die nothdürftigsten Bequemlichkeiten nebst Büchern
und Schreibzeug. Dem Karcer-Wärter ist daher auch außer der Herbeischaf-
fung dieser Bedürfnisse etwas Mehres nicht anzusinnen. Die Rebertretung die-
ser Vorschrift hat der Karcer-Wärter seiner Pflicht gemäß sofort dem Univer-
sitäts-Amte anzuzeigen.
1□2
Die Sitzgebühren betragen für jeden der ersten drei Tage 7 Sgr. 6 Pf.,
für jeden der folgenden aber 1 Sgr. 3 Pf. Sie sind jederzeit für die ganze
zuerkannte Strafzeit und vor der Entlassung vom Karcer zu entrichten.
# 63.
Jedem mit Karcer-Arrest bestraften Studirenden ist sofort bei der Eröff-
nung des Straferkenntnisses ein gedrucktes Exemplar der bestehenden Karcer-
Ordnung zur Einsicht und Nachachtung einzuhändigen.
# . 3
Die Einzeichnung in das Strafbuch hat die Wirkung, daß der Eingezeich-
nete, wenn er sich späterhin eines mit geringerer Strafe, als dem Consilium
abeundi, bedroheten Vergehens schuldig macht, dennoch nach dem Ermessen
der akademischen Behörden mit dem Consilium abeundi belegt werden kann.
Auf die Einzeichnung in das Strafbuch kann sowohl für sich allein, als
auch neben einer andern Strafe zu deren Schärfung erkannt werden. Wer
sich der Einzeichnung weigert, wird sofort mit dem Consilium abeundi be-
legt, oder, wenn er noch nicht immatrikulirt war (S. 8, d), von der Univer-
sität entfernt.