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s. 68.
Das Anhetzen von Hunden auf Hunde oder auf andere Thiere ist mit
Karcer und im Rückfalle schärfer, selbst mit der Entfernung zu bestrafen. Ge-
schieht das Hetzen eines Hundes oder mehrer Hunde auf Menschen oder in
einer für Menschen gefährlichen Weise, so ist dasselbe stets mit der Entfernung
zu ahnden, auch im Falle gefährlicher Absicht gegen einen Menschen eximinell
zu behandeln. Schon das Unterlassen des Zurückrufens, wenn ein Hund, den
ein Studirender bei sich hat, anfällt, ist strafbar.
Bissige Hunde, sowie solche Hunde, welche auf eine für Menschen gefähr-
liche Weise gebraucht worden sind, sollen gleich denjenigen, zu welchen sich kein
Eigenthümer melden will, an den Scharfrichter abgeliefert und dürfen von die-
sem nicht wieder an Studirende oder an Einwohner in Jena verkauft oder
sonst überlassen werden.
8. 660.
Muthwillige Beschädigungen an Sachen sind, wenn sie von Einzelnen oder
auch von Mehren, doch ohne vorangegangene Verabredung, verübt worden
sind, mit Karcer und nach Befinden mit Entfernung von der Universität zu be—
strafen. Für den Schadenersatz haften alle Theilnehmer, Einer für Alle und
Alle für Einen.
Beschädigungen, wozu sich Mehre vorher, auch nur im Allgemeinen ver-
abreden, welche von Einem Orte zusammen ausgezogen sind, werden dem Tu-
multe gleich (P.. 71, 72) bestraft.
. 70.
Das Führen von Stockdegen, Terzerolen, Dolch und anderen dergleichen
Waffen, außer auf der Reise, ist bei Strafe untersagt, welche nach Befinden,
besonders im Wiederholungsfalle, bis zur Entfernung von der Universität an-
steigen kann.
—2
Alles Tumultuiren, d. h. jede Vereinigung Mehrer, um etwas Gesetz-
und Ordnungs-Widriges zu erzwingen, oder etwas von den Behörden Ange-
ordnetes zu hindern, wird an den Theilnehmern mit der Verweisung von der
Universität bestraft. Wer bei einem Tumulte vermummt oder bewaffnet getroffen
wird, hat geschärfte Relegation zu erwarten.
—5
Besonders streng und nach Befinden mit geschärfter Relegation sind die
Urheber und Anführer eines Tumults zu bestrafen. Als solche werden auch