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8. 77.
Alle Vereinigungen zu Bällen, anderen Lustbarkeiten und öffentlichen Feier-
lichkeiten, sie mögen innerhalb der Stadt oder außerhalb derselben vorgenommen
werden, bedürfen der Erlaubniß des Prorektors, um welche bei dem Universi-
täts-Amte nachzusuchen ist.
S. 78.
Die Erlaubniß zu Aufzügen mit Fackeln kann nur mit Zustimmung des
Großherzoglichen Bezirks-Direktors ertheilt werden.
8. 79.
Für Unschicklichkeiten, Ausschweifungen im Trunk, Störungen der öffent—
lichen Rube und alle Ungebübrnisse, die in einer Gesellschaft verübt werden,
sind die Unternehmer der Gesellschaft verantwortlich, mit Vorbehalt der Bestra-
fung der Schuldigen wegen eigener Vergehen.
8. 80.
Das Verbleiben in den öffentlichen Häusern nach der Polizei-Stunde, d.
h. 11 Uhr des Abends, ist bei Strafe von 1 Thlr. 7 Sgr. 6 Pf. für das
erste Mal und bei steigender Karcer-Strafe für die folgenden Male untersagt,
und haben diejenigen, die hierwider handeln, es sich selbst beizumessen, wenn sie
bei anderen, in derselben Nacht vorkommenden, Ungebührnissen als Verdächtige
behandelt werden, persönlich Unannehmlichkeiten und Schaden haben.
#S #1.
Eine Ausnahme von jener Vorschrift über die Polizei-Stunde wirkt nur
die ausdrückliche Erlaubniß des Prorektors durch das Universitäts-Amt.
S 2.
Ein im Zustande grober Trunkenheit betretener Student wird mit zwei-
bis sechstägigem Karcer-Arrest, und im Wiederbolungsfalle noch härter bestraft.
Wer zum dritten Male in diesem Zustande getroffen wird, hat das Consilium
abeundi zu erwarten.
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Alle Hazard-Spiele, wie sie auch heißen, sind den Sudirenden in und
außer der Stadt verboten und wird die Uebertretung dieses Verbots in folgen-
der Art bestraft: Die Bankhalter und diejenigen, welche ihre Stuben zu Ha-
zard-Spielen hergeben, trifft vierzehntägiger Karcer-Arrest und Einzeichnung in
das Strafbuch, die übrigen Mitspielenden aber das erste Mal viertägiger Kar-
cer-Arrest, das zweite Mal achttägiger Karcer-Arrest, das dritte Mal Consi-
lium ubeundi. Die Bank wird zum Besten der Bibliotheks-Kasse konfiszirt