Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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3) gegen die Aufseher und Diener in den Höriälen bei Ausrichtung ihres 
Geschäafts; 
4) gegen Durchreisende und Fremde. 
Wenn sich Mehre zu dergleichen Beleidigungen verbinden, so treten die 
Bestimmungen der §.S. 71, 72 ein, und wenn schwere Körperverletzungen 
dabei beabsichtigt oder erfolgt sind, eignet sich die Sache zum kriminellen Ver- 
fahren. 
Unbefugtes Eindringen in Privat-Wohnungen und Gesellschaften ist als 
Injurie gleichfalls von Amtswegen zu untersuchen und zu bestrafen. Geschieht 
es in Folge von Verabredung und Zusammenrottung Mehrer, so ist es nach 
#. 7, 72 zu behandeln. 
8. 88. 
Die Strafe des Fenstereinwerfens ist, wenn nicht ganz besondere, mil- 
dernde Umstände obwalten, Verweisung von der Universität des einen oder des 
andern Grades und kann, wenn die Ungebübrniß eine obrigkeitliche Person 
trifft, bis zur Relegation steigen. 
—— 
Wer gegen eine Universität, ein Institut, eine Behörde oder einen akade- 
mischen Lehrer eine sogenannte Verrufserklärung direkt oder indirekt unternimmt, 
ist mit geschärfter Relegation zu bestrafen. 
Diejenigen, welche die Ausführung solcher Verrufserklärungen vorsätzlich 
befördern, werden nach den Umständen mit dem Consilium abeundi oder mit 
der Relegation bestraft. 
Gleiche Strafe, wie die Beförderer vorgedachter Verrufserklärungen, trifft 
diejenigen, welche sich eine Verrufserklärung gegen Privat-Personen erlauben 
oder daran Theil nehmen. 
s. 90. 
Alle vollbrachte Zweikämpfe auf Pistolen oder Stoßwaffen irgend einer 
Art und Benennung, ingleichen alle diejenigen, welche Tod und Lebensgefahr 
zur unmittelbaren Folge haben, sowie die bloße Ausforderung von Seiten ei- 
nes Studirenden an einen nicht Studirenden werden zur Untersuchung und Be- 
strafung an das Kreisgericht abgegeben und nach den Bestimmungen des im 
Großherzogthume Sachsen-Weimar-Eisenach geltenden Strafgesetzbuchs bestraft. 
Schon die förmliche Herausforderung zu Duellen auf Pistolen oder Stoßwaffen 
wird mit dem Consilium abeundi bestraft. 
Jedoch sollen Sekundanten und Zeugen, welche sich einer Anreitzung zum 
Zweikampfe nicht schuldig gemacht haben, in allen diesen Fällen nicht mit zur
	        
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