223
Kriminal-Untersuchung und zur Bestrafung gezogen werden. Auch soll keine
Bestrafung gegen die Beflissenen der Medizin und Chirurgie eintreten (mit Vor-
behalt der im F. 95 enthaltenen Bestimmung), welche in dieser Eigenschaft dem
Duell beigewohnt haben.
—
Für diejenigen Duellanten, welche nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen
zu bestrafen sind, treten folgende Strafbestimmungen ein:
I. bei intendirten, aber nicht vollzogenen Duellen:
1) für den Herausforderer zwölf Tage,
2) für denjenigen, welcher die Herausforderung überbracht hat oder sonst
dabei thätig gewesen ist, acht Tage,
3) für denjenigen, welcher die Herausforderung angenommen, ebenfalls acht
Tage Karcer-Arrest;
4) vier Thaler Anzeigegebühren, wozu der Herausforderer die eine, der
Herausgeforderte aber die andere Hälfte beizutragen hat; für die Be-
zahlung der Anzeigegebühren haftet zunächst der Herausforderer;
5) die Auslieferung der zum Duell bestimmten Waffen in Natur oder bei
vorgeschützter und glaubhaft bescheinigter Unmöglichkeit, diese Auslieferung
bewirken zu können, statt deren acht Thaler, die zur einen Hälfte von
dem Herausforderer, zur andern Hälfte aber von dem Herausgeforderten
beizubringen sind.
* *
II. Bei wirklich vollzogenen Duellen:
1) für den Herausforderer drei Wochen,
2) für den, welcher die Herausforderung überbracht hat, oder sonst dabei
thätig gewesen ist, vierzehen Tage,
3) für denjenigen, welcher die Herausforderung angenommen hat, vier-
zeben Tage Karcer-Arrest, nebst Einzeichnung in das Strafbuch für alle
Drei;
4) für den, welcher den andern verwundet hat, drei Thaler in die Kasse des
Krankenhauses;
5) vier Thaler Anzeigegebühren, welche auf ähnliche Weise vertheilt werden,
wie bei den intendirten Duellen und wofür ebenfalls zunächst der Her-
ausforderer zu haften hat;
6) Auslieferung der gebrauchten Waffen, wie bei den intendirten Duellen.