Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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Kriminal-Untersuchung und zur Bestrafung gezogen werden. Auch soll keine 
Bestrafung gegen die Beflissenen der Medizin und Chirurgie eintreten (mit Vor- 
behalt der im F. 95 enthaltenen Bestimmung), welche in dieser Eigenschaft dem 
Duell beigewohnt haben. 
— 
Für diejenigen Duellanten, welche nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen 
zu bestrafen sind, treten folgende Strafbestimmungen ein: 
I. bei intendirten, aber nicht vollzogenen Duellen: 
1) für den Herausforderer zwölf Tage, 
2) für denjenigen, welcher die Herausforderung überbracht hat oder sonst 
dabei thätig gewesen ist, acht Tage, 
3) für denjenigen, welcher die Herausforderung angenommen, ebenfalls acht 
Tage Karcer-Arrest; 
4) vier Thaler Anzeigegebühren, wozu der Herausforderer die eine, der 
Herausgeforderte aber die andere Hälfte beizutragen hat; für die Be- 
zahlung der Anzeigegebühren haftet zunächst der Herausforderer; 
5) die Auslieferung der zum Duell bestimmten Waffen in Natur oder bei 
vorgeschützter und glaubhaft bescheinigter Unmöglichkeit, diese Auslieferung 
bewirken zu können, statt deren acht Thaler, die zur einen Hälfte von 
dem Herausforderer, zur andern Hälfte aber von dem Herausgeforderten 
beizubringen sind. 
* * 
II. Bei wirklich vollzogenen Duellen: 
1) für den Herausforderer drei Wochen, 
2) für den, welcher die Herausforderung überbracht hat, oder sonst dabei 
thätig gewesen ist, vierzehen Tage, 
3) für denjenigen, welcher die Herausforderung angenommen hat, vier- 
zeben Tage Karcer-Arrest, nebst Einzeichnung in das Strafbuch für alle 
Drei; 
4) für den, welcher den andern verwundet hat, drei Thaler in die Kasse des 
Krankenhauses; 
5) vier Thaler Anzeigegebühren, welche auf ähnliche Weise vertheilt werden, 
wie bei den intendirten Duellen und wofür ebenfalls zunächst der Her- 
ausforderer zu haften hat; 
6) Auslieferung der gebrauchten Waffen, wie bei den intendirten Duellen.
	        
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